Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 1
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- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/157#abs-1 (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/157#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/157#abs-3 (3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich