Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 156 Auftreten vor den Gerichten
Stand: 10.06.2019
Einem Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 156 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 156 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 156 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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