Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,
Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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15.10.2025 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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