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Artikel 5 · BT-Drs. 19/4670 · S. 32

Zu Artikel 5 (Änderung der Personenstandsverordnung – PStV)

Zu Artikel 5 (Änderung der Personenstandsverordnung – PStV)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um die Aktualisierung der Inhaltsübersicht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/4670
Zu Nummer 2 (§ 51a PStV)
Da gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Eheöffnungsgesetzes die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr
möglich ist und in Fällen der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis zu
erteilen ist (siehe Artikel 4 Nummer 9 zu § 39 PStG), kann die Regelung zum Inhalt der Bescheinigung zur Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft aufgehoben werden.
Zu Nummer 3 (Anlage 1 zur PStV)
Die in Anlage 1 neu eingeführten Nummern 1220 und 1320 sind erforderlich, um die elektronische Speicherung
der in Artikel 4 Nummer 6 (§ 21 PStG) vorgesehenen Beurkundung des Geschlechts der Eltern des Kindes im
Geburtenregister technisch zu gewährleisten.
Die in Anlage 1 neu eingeführte Nummer 4320 ist erforderlich, um die elektronische Speicherung der in Artikel 4
Nummer 7 (§ 31 PStG) vorgesehenen Beurkundung des Geschlechts des Ehegatten oder Lebenspartners der ver-
storbenen Person im Sterberegister technisch zu gewährleisten.
Zu Nummer 4 (Anlagen 4 und 5 zur PStV)
Die Formulare für das Geburtenregister (Anlage 4 zur PStV) und für das Sterberegister (Anlage 5 zur PStV) sind
zu ändern, weil nach Artikel 4 Nummer 6 das Geschlecht der Eltern im Geburtseintrag des Kindes und nach Ar-
tikel 4 Nummer 7 das Geschlecht des Ehe- oder Lebenspartners des Verstorbenen im Sterberegister zu beurkun-
den ist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.306–81.863 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert f0c9a1339e982624….

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