Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/4670 · S. 32
Zu Artikel 5 (Änderung der Personenstandsverordnung – PStV)
Zu Artikel 5 (Änderung der Personenstandsverordnung – PStV) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um die Aktualisierung der Inhaltsübersicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/4670 Zu Nummer 2 (§ 51a PStV) Da gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Eheöffnungsgesetzes die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich ist und in Fällen der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis zu erteilen ist (siehe Artikel 4 Nummer 9 zu § 39 PStG), kann die Regelung zum Inhalt der Bescheinigung zur Be- gründung einer Lebenspartnerschaft aufgehoben werden. Zu Nummer 3 (Anlage 1 zur PStV) Die in Anlage 1 neu eingeführten Nummern 1220 und 1320 sind erforderlich, um die elektronische Speicherung der in Artikel 4 Nummer 6 (§ 21 PStG) vorgesehenen Beurkundung des Geschlechts der Eltern des Kindes im Geburtenregister technisch zu gewährleisten. Die in Anlage 1 neu eingeführte Nummer 4320 ist erforderlich, um die elektronische Speicherung der in Artikel 4 Nummer 7 (§ 31 PStG) vorgesehenen Beurkundung des Geschlechts des Ehegatten oder Lebenspartners der ver- storbenen Person im Sterberegister technisch zu gewährleisten. Zu Nummer 4 (Anlagen 4 und 5 zur PStV) Die Formulare für das Geburtenregister (Anlage 4 zur PStV) und für das Sterberegister (Anlage 5 zur PStV) sind zu ändern, weil nach Artikel 4 Nummer 6 das Geschlecht der Eltern im Geburtseintrag des Kindes und nach Ar- tikel 4 Nummer 7 das Geschlecht des Ehe- oder Lebenspartners des Verstorbenen im Sterberegister zu beurkun- den ist.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.306–81.863 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert f0c9a1339e982624….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP