Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 26 Suchfunktion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/26#abs-1 (1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/26#abs-2 (2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 02.03.2022 – 4 K 40/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.