Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 26 Suchfunktion
Stand: 10.06.2019
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- VG Stuttgart, 02.03.2022 – 4 K 40/21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/26#abs-1 (1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/26#abs-2 (2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.