Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/55#abs-1 (1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/55#abs-2 (2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.

§ 54 § 56