Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/31#abs-1 (1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/31#abs-2 (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
im Übrigen als Fehlgeburt. Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Sie kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/31#abs-3 (3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 31 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Dresden, 02.04.2025 – 23 W 207/25
- BAG, 12.12.2013 – 8 AZR 838/12Entschädigungsanspruch bei diskriminierender KündigungZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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24.10.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2018 I S. 1768
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
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