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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11612 · S. 29
Zu Artikel 2 (Personenstandsverordnung)
Zu Artikel 2 (Personenstandsverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Vorschrift ändert die Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 (§ 8) Nach der bisherigen Fassung des § 8 Absatz 1 war für die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein- deutig, ob die Aufzählung von Personalausweis, Reisepass und Meldebescheinigung kumulativ oder im Sinne einer „Oder-Variante“ zu verstehen ist. Die Neufassung stellt klar, dass jedes einzelne Dokument ausreicht. Zu Nummer 3 (§ 14) Durch die Ergänzung ist es den Landesregierungen möglich, die Befugnis zur Festlegung weiterer Berechtigungs- stufen für die Zugriffsberechtigung auf ein zentrales elektronisches Personenstandsregister auf oberste Landesbe- hörden zu übertragen. Dadurch haben die Länder eine größere Regelungsflexibilität. Zu Nummer 4 (§ 16) Die Ergänzung der Eintragsnummer um ein Suffix dient im Rahmen des Stilllegungsverfahrens zur Unterschei- dung des stillgelegten Eintrags, dessen fehlerhaft vergebene Eintragsnummer im elektronischen Register nicht mehr korrigiert werden kann, von der erneuten Beurkundung unter gleicher Eintragsnummer. Zu Nummer 5 (§ 21) Die gesonderte Ausweisung der nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge im Jahresabschluss des Personenstandsregisters ist erforderlich, um die Anzahl der (gültigen) Beurkundungen eines Jahres festzustellen. Die Auflistung der stillgelegten Einträge im Jahresabschluss erfolgt automatisiert. Zu Nummer 6 (§ 24) Die bisher in § 24 Absatz 2 enthaltene Vorschrift über die Wiederherstellung eines in Verlust geratenen Siche- rungsregisters war aufzuheben, da die Regelung aus systematischen Gründen nunmehr in § 8 Absatz 2 des Geset- zes übernommen wurde. Zu Nummer 7 (§ 27) Die Einfügung bewirkt, dass zukünftig auch die deutschen Auslandsvertretungen die vom Stande
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.418 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11612, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.752–76.170 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 934676d458606cf6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP