Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 53 Benutzung durch Personen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/53#abs-1 (1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/53#abs-2 (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.

§ 52 § 54