Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/3#abs-1 (1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/3#abs-2 (2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 PStV →
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