Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-1 (1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-2 (2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-3 (3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-3a (3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Hauptwohnung in Deutschland“ nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-4 (4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-5 (5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-6 (6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-8 (8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-9 (9) Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der antragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/5?asof=2019-10-31#abs-10 (10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 1. 11. 2019 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2310)
BGBl. 2017 I S. 2310
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20.06.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I 970)
BGBl. 2015 I S. 970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.