Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2310

BGBl. 2017 I S. 2310 · 27.751 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
                                              Gesetz
                      zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises*
                                                              Vom 7.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
                 Personalausweisgesetzes

  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Ausschal-
       tung;“ gestrichen und wird nach dem Wort „Ein-
       schaltung“ das Semikolon durch ein Komma er-
       setzt.
    b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter
               Anwesenden“.
    c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 19a Speicherung durch Identifizierungsdienste-
               anbieter“.
    d) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Ertei-
       lung und Aufhebung von“ gestrichen.

    e) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:

       „§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Dienste-
              anbieter

        § 21b      Berechtigung für Identifizierungsdienste-
                   anbieter“.

    f) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
       „§ 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungs-
              ermächtigung“.

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Juli 2017

     2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ver-
        pflichtet, einen“ das Wort „gültigen“ eingefügt.
     3. § 2 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
          fügt:

             „(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diens-
          teanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen
          Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungs-
          dienstleistung mittels des elektronischen Identi-
          tätsnachweises nach § 18 zu erbringen.“
       b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
             „(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
          die ausschließlich der Sperrung von Personal-
          ausweisen mit elektronischem Identitätsnach-
          weis dient.“
     4. § 10 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschaltung;“
          gestrichen und wird nach dem Wort „Einschal-
          tung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Der Personalausweis wird mit einer Funk-
          tion zum elektronischen Identitätsnachweis nach
          § 18 ausgegeben.“
       c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor Aushändi-
              gung des Personalausweises“ gestrichen.

          bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
       e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „abhan-
          dengekommener Personalausweise mit einge-

          schaltetem elektronischen Identitätsnachweis“
          durch die Wörter „von Personalausweisen mit
          gesperrtem elektronischen Identitätsnachweis“
          ersetzt.
       f) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ein-
          geschaltetem elektronischen“ durch das Wort
          „elektronischem“ ersetzt.
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in den
  vom 17.9.2015, S. 1).
Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens
BGBl. 2017, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
     seines Personalausweises mit eingeschaltetem
     elektronischen Identitätsnachweis auch“ gestri-
     chen.
  h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 der
     Personalausweisinhaber das Wiederauffinden
     seines Personalausweises unter den Vorausset-
     zungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vor-
     lage seines Personalausweises mit oder bittet er
     nach einer Sperrung nach Absatz 6 unter den
     Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und
     unter Vorlage seines Personalausweises um Ent-
     sperrung, so ersucht die Personalausweis-
     behörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Ab-
     satz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags
     zu diesem Personalausweis.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Personalausweisbehörde hat die an-

     tragstellende Person bei Antragstellung über
     den elektronischen Identitätsnachweis nach
     § 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a
     sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die er-
     forderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung
     des elektronischen Identitätsnachweises zu ge-
     währleisten. Sie hat der antragstellenden Person
     die Übergabe von entsprechendem Informa-
     tionsmaterial anzubieten, in dem auch auf die
     Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6
     hingewiesen wird.“

  c) In Absatz 7 werden die Wörter „aus oder“ gestri-
     chen.
6. In § 16 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Län-
   der und die Behörden des Zollfahndungsdienstes“
   durch die Wörter „Länder, die Behörden des Zoll-
   fahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, so-

   weit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrneh-

   men,“ ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird folgende
     Nummer 7a eingefügt:

     „7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,“.

  b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „müssen insbesondere die folgenden
         Angaben aus dem Berechtigungszertifikat
         zur Anzeige übermittelt werden“ durch die
         Wörter „muss der Diensteanbieter dem Aus-
         weisinhaber die Gelegenheit bieten, die fol-
         genden Daten einzusehen“ ersetzt.
     bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
  c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                         „§ 18a

                 Vor-Ort-Auslesen
         von Ausweisdaten unter Anwesenden
    (1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personal-
  ausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3
  Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medien-

    bruchfreien Übernahme von Formulardaten unter
    Anwesenden zu übermitteln.
       (2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der
    Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des
    Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen,
    ob die den Personalausweis vorlegende Person der
    Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermit-
    telt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis
    des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest
    und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-
    Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsme-
    dium des Personalausweises übermittelt.“
 9. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für
       abhandengekommene Personalausweise“ ge-
       strichen.
    b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
          „(5) Die Speicherung der nach § 18 Absatz 3
       Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten ist
       zulässig zum Zwecke der Anlegung oder Ände-

       rung eines elektronischen Benutzerkontos.

           (6) Die Übernahme der nach § 18 Absatz 3
       Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten in
       ein elektronisches Formular und deren Speiche-
       rung sind zulässig, soweit und solange die Spei-
       cherung zur Wahrnehmung der Geschäftszwe-
       cke des Diensteanbieters erforderlich ist. Zuläs-
       sig ist auch, das Formular mit einem dauerhaften
       elektronischen Vermerk des Inhalts zu versehen,
       dass sich der Ausweisinhaber beim Ausfüllen
       des Formulars nach § 18 oder nach § 18a iden-
       tifiziert hat.“

10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                          „§ 19a
                       Speicherung
           durch Identifizierungsdiensteanbieter

       (1) Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die

    personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers

    ausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag
    gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6
    zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars ver-
    wenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber
    zur Verfügung gestellt wurde. Das Anbringen eines

    elektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2
    ist zulässig. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten
    bleiben unberührt.
       (2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die
    personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers
    zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlos-
    sen und gegebenenfalls das elektronische Formular
    sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungs-
    pflichten aufgezeichneten Daten an den Auftrag-
    geber übermittelt wurden.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber
       oder von anderen Personen mit Zustimmung des
       Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet wer-
       den, dass die Ablichtung eindeutig und dauer-
       haft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen
       als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht
       an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung
BGBl. 2017, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
       personenbezogene Daten aus dem Personal-
       ausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die
       datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies
       nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun.
       Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutz-
       rechts über die Erhebung und Verwendung per-
       sonenbezogener Daten bleiben unberührt.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und
       mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen
       die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 ge-
       nannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone
       des Personalausweises erhoben werden, um
       das Alter des Ausweisinhabers und die Gültig-
       keit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speiche-
       rung der Daten ist unzulässig.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erteilung
      und Aufhebung von“ gestrichen.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Um Daten im Wege des elektronischen
       Identitätsnachweises anzufragen, benötigen
       Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berech-
       tigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften
       unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist
       durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten
       technisch abzusichern.

         (2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt.
       Die antragstellende Person muss die Daten nach
       § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 ange-
       ben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn

       1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber

          der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

          nachweist,

       2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu
          Grunde liegende Interesse an einer Berechti-
          gung, insbesondere zur geplanten organisa-
          tionsbezogenen Nutzung, darlegt,
       3. der Diensteanbieter die Einhaltung des be-
          trieblichen Datenschutzes versichert und

       4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
          keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
          Verwendung der Daten vorliegen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „und nur zu dem
           darin vorgesehenen Zweck“ gestrichen.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.“
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4

      und 5.

   f) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
         „(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der
       Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
       und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifi-
       kate unverzüglich mitzuteilen.
         (7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
       der Europäischen Union sind berechtigt, Daten

      im Wege des elektronischen Identitätsnachwei-
      ses anzufragen.
         (8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifi-
      kate führt ein Register über die erteilten Berech-
      tigungen.“

13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b
    eingefügt:

                           „§ 21a

                   Vor-Ort-Berechtigung
                für Vor-Ort-Diensteanbieter
     Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden
   vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-
   Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung ein-
   schließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür
   entsprechend.

                           § 21b

                      Berechtigung für
              Identifizierungsdiensteanbieter

      (1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die
   Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
   nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19
   Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienst-
   leistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Be-
   rechtigung.

      (2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der
   Identifizierungsdiensteanbieter

   1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen
      die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben
      gewährleistet und
   2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und

      Datensicherheit nach der Rechtsverordnung

      nach § 34 Nummer 7 erfüllt.

   Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.“

14. § 23 Absatz 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
   „15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7
        und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,“.
15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Polizei- und“ sowie
      die Wörter „, die Steuerfahndungsstellen der
      Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung“
      und die Wörter „Straftaten und“ gestrichen.
   b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:
      „Die Polizeibehörden des Bundes und der
      Länder, der Militärische Abschirmdienst, der
      Bundesnachrichtendienst, die Verfassungs-
      schutzbehörden des Bundes und der Länder,
      Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der
      Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter

      dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben

      im automatisierten Verfahren abrufen. Die abru-
      fende Behörde trägt die Verantwortung dafür,
      dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
      liegen.“
   c) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz
      eingefügt:
      „Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abru-
      fenden Behörde protokolliert.“
BGBl. 2017, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
16. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
      „Verlust des Ausweises“ die Wörter „und sein
      Wiederauffinden“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „ausschalten“
      durch das Wort „sperren“ ersetzt.
17. § 31 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31
                      Gebühren und
           Auslagen; Verordnungsermächtigung
      (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
   tungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
   Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben
   die Personalausweisbehörden Gebühren und Aus-
   lagen nach den Absätzen 2 und 3.

      (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
   chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
   ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die
   Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver-
   bundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung
   der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebs-
   wirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-

   meinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,

   insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kal-
   kulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den
   Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-
   und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt-
   lung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in
   der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leis-
   tung verbundenen sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5
   bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des
   Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.

     (3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
   mächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

   desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die

   Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher
   zu bestimmen.
      (4) Durch Besondere Gebührenverordnung des
   Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
   gebührengesetzes kann bestimmt werden, dass
   von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
   Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche
   Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
   Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus-
   gleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er-
   hoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent
   der Gebühren betragen.“
18. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
          mern 6a und 6b eingefügt:
          „6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten
               verwendet,

          6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht,

              nicht richtig, nicht vollständig oder
              nicht rechtzeitig löscht,“.
      bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
          mern 7 und 7a ersetzt:
          „7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Ko-
              pie weitergibt,

          7a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten er-
              hebt oder verarbeitet,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1
              Satz 1 Daten anfragt,“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
          wie folgt gefasst:
          „2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in
              Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b
              Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht rich-
              tig macht,“.

      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
          wie folgt gefasst:

          „3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Ab-
              satz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
              mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2
              Satz 2, eine Berechtigung oder ein Be-
              rechtigungszertifikat verwendet,“.

      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und

          wie folgt gefasst:

          „4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbin-
              dung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Ab-
              satz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht
              richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
              zeitig macht,“.

      ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
          gefügt:

          „5. ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a
              Satz 1 Daten ausliest oder

          6. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1

             eine dort genannte Funktion nutzt.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9
      und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihundert-
      tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
      Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Num-
      mer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu drei-
      ßigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit
      einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahn-
      det werden.“

19. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
      gefügt:

      „6a. die sicherheitstechnischen Rahmenbedin-
           gungen festzulegen, die vorliegen müssen,
           damit öffentliche und private Stellen ein
           Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen

           und betreiben dürfen, und“.

   b) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
      Nummer 7 ersetzt:
      „7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechti-
          gungen und Berechtigungszertifikate nach
          den §§ 21, 21a und 21b festzulegen.“
BGBl. 2017, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
                       Artikel 2
              Weitere Änderung des
    Personalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018
   In § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisge-
setzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird das Wort „Hauptwohnung“ durch das Wort „Woh-
nung“ ersetzt.

                       Artikel 3

             Änderung des Passgesetzes
   Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni
2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semiko-
     lon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

       „11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs be-

            schriebene Handlung vornehmen oder die
            Vornahme dieser Handlung durch Dritte ver-
            anlassen wird.“

2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von
  anderen Personen mit Zustimmung des Passinha-
  bers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ab-
  lichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkenn-
  bar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen
  die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch
  Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass
  erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhe-
  bende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwil-
  ligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des
  allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung
  und Verwendung personenbezogener Daten bleiben
  unberührt.“
3. § 20 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 20
   Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung

     (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
  tungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
  Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben
  die Passbehörden Gebühren und Auslagen nach

  den Absätzen 2 und 3.

     (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-

  chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
  ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die
  Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbun-
  denen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der

  Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-

  schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-
  kosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbeson-
  dere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatori-
  sche Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemein-

  kosten zählen auch die Kosten der Rechts- und

  Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung
  nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit
  der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen
  Kosten. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3

  bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührenge-
  setzes gelten entsprechend.
     (3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
  mächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
  Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher
  zu bestimmen. Wird die individuell zurechenbare öf-
  fentliche Leistung nach Absatz 1 auf Wunsch des
  Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Pass-

  behörde vorgenommen, kann eine Gebühr bis zur
  doppelten Höhe der nach der Rechtsverordnung
  nach Satz 1 bestimmten Gebühr erhoben werden.
     (4) Durch Besondere Gebührenverordnung des
  Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
  gebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von
  den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
  Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche
  Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
  Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus-
  gleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er-
  hoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent

  der Gebühren betragen.“

4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch
     Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die
     Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung
     von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Ab-
     ruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren
     erfolgen.“

  b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
     „Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
     der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-
     nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-
     den des Bundes und der Länder, Steuerfahn-
     dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-
     dungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das
     Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im auto-
     matisierten Verfahren abrufen. Die abrufende
     Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die
     Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“

  c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
     eingefügt:

     „Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufen-

     den Behörde protokolliert.“

5. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden
     Nummern 5 bis 5b ersetzt:

     „5. entgegen § 18 Absatz 2 eine Seriennummer

         verwendet,

     5a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie
         weitergibt,

     5b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 Daten erhebt

         oder“.

  b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatzes 1“
     die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 5a
     und 5b“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
                       Artikel 4
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
  § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab-
satz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1, 2 Satz 1,
Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Ab-
satz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2,
die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die
§§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27
Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit
Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Num-
mer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2

und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbe-
hörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.“

                         Artikel 5

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Passgesetzes in der vom 15. Juli 2017 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                         Artikel 6
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2018 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 7. Juli 2017
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc14704af328d7ca….