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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2310
BGBl. 2017 I S. 2310 · 27.751 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises*
Vom 7.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Ausschal-
tung;“ gestrichen und wird nach dem Wort „Ein-
schaltung“ das Semikolon durch ein Komma er-
setzt.
b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter
Anwesenden“.
c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 19a Speicherung durch Identifizierungsdienste-
anbieter“.
d) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Ertei-
lung und Aufhebung von“ gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Dienste-
anbieter
§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdienste-
anbieter“.
f) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungs-
ermächtigung“.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Juli 2017
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ver-
pflichtet, einen“ das Wort „gültigen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diens-
teanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen
Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungs-
dienstleistung mittels des elektronischen Identi-
tätsnachweises nach § 18 zu erbringen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
die ausschließlich der Sperrung von Personal-
ausweisen mit elektronischem Identitätsnach-
weis dient.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschaltung;“
gestrichen und wird nach dem Wort „Einschal-
tung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Personalausweis wird mit einer Funk-
tion zum elektronischen Identitätsnachweis nach
§ 18 ausgegeben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor Aushändi-
gung des Personalausweises“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „abhan-
dengekommener Personalausweise mit einge-
schaltetem elektronischen Identitätsnachweis“
durch die Wörter „von Personalausweisen mit
gesperrtem elektronischen Identitätsnachweis“
ersetzt.
f) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ein-
geschaltetem elektronischen“ durch das Wort
„elektronischem“ ersetzt.
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in den
vom 17.9.2015, S. 1).
Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens

seines Personalausweises mit eingeschaltetem
elektronischen Identitätsnachweis auch“ gestri-
chen.
h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 der
Personalausweisinhaber das Wiederauffinden
seines Personalausweises unter den Vorausset-
zungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vor-
lage seines Personalausweises mit oder bittet er
nach einer Sperrung nach Absatz 6 unter den
Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und
unter Vorlage seines Personalausweises um Ent-
sperrung, so ersucht die Personalausweis-
behörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Ab-
satz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags
zu diesem Personalausweis.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Personalausweisbehörde hat die an-
tragstellende Person bei Antragstellung über
den elektronischen Identitätsnachweis nach
§ 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a
sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die er-
forderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises zu ge-
währleisten. Sie hat der antragstellenden Person
die Übergabe von entsprechendem Informa-
tionsmaterial anzubieten, in dem auch auf die
Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6
hingewiesen wird.“
c) In Absatz 7 werden die Wörter „aus oder“ gestri-
chen.
6. In § 16 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Län-
der und die Behörden des Zollfahndungsdienstes“
durch die Wörter „Länder, die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, so-
weit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrneh-
men,“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird folgende
Nummer 7a eingefügt:
„7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,“.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „müssen insbesondere die folgenden
Angaben aus dem Berechtigungszertifikat
zur Anzeige übermittelt werden“ durch die
Wörter „muss der Diensteanbieter dem Aus-
weisinhaber die Gelegenheit bieten, die fol-
genden Daten einzusehen“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Vor-Ort-Auslesen
von Ausweisdaten unter Anwesenden
(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personal-
ausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3
Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medien-
bruchfreien Übernahme von Formulardaten unter
Anwesenden zu übermitteln.
(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der
Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des
Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen,
ob die den Personalausweis vorlegende Person der
Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermit-
telt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis
des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest
und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-
Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsme-
dium des Personalausweises übermittelt.“
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für
abhandengekommene Personalausweise“ ge-
strichen.
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Speicherung der nach § 18 Absatz 3
Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten ist
zulässig zum Zwecke der Anlegung oder Ände-
rung eines elektronischen Benutzerkontos.
(6) Die Übernahme der nach § 18 Absatz 3
Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten in
ein elektronisches Formular und deren Speiche-
rung sind zulässig, soweit und solange die Spei-
cherung zur Wahrnehmung der Geschäftszwe-
cke des Diensteanbieters erforderlich ist. Zuläs-
sig ist auch, das Formular mit einem dauerhaften
elektronischen Vermerk des Inhalts zu versehen,
dass sich der Ausweisinhaber beim Ausfüllen
des Formulars nach § 18 oder nach § 18a iden-
tifiziert hat.“
10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Speicherung
durch Identifizierungsdiensteanbieter
(1) Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die
personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers
ausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag
gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6
zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars ver-
wenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber
zur Verfügung gestellt wurde. Das Anbringen eines
elektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2
ist zulässig. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten
bleiben unberührt.
(2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die
personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers
zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlos-
sen und gegebenenfalls das elektronische Formular
sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungs-
pflichten aufgezeichneten Daten an den Auftrag-
geber übermittelt wurden.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber
oder von anderen Personen mit Zustimmung des
Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet wer-
den, dass die Ablichtung eindeutig und dauer-
haft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen
als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht
an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung

personenbezogene Daten aus dem Personal-
ausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die
datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies
nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun.
Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutz-
rechts über die Erhebung und Verwendung per-
sonenbezogener Daten bleiben unberührt.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und
mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen
die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 ge-
nannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone
des Personalausweises erhoben werden, um
das Alter des Ausweisinhabers und die Gültig-
keit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speiche-
rung der Daten ist unzulässig.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erteilung
und Aufhebung von“ gestrichen.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Um Daten im Wege des elektronischen
Identitätsnachweises anzufragen, benötigen
Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berech-
tigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften
unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist
durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten
technisch abzusichern.
(2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt.
Die antragstellende Person muss die Daten nach
§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 ange-
ben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn
1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber
der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
nachweist,
2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu
Grunde liegende Interesse an einer Berechti-
gung, insbesondere zur geplanten organisa-
tionsbezogenen Nutzung, darlegt,
3. der Diensteanbieter die Einhaltung des be-
trieblichen Datenschutzes versichert und
4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
Verwendung der Daten vorliegen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „und nur zu dem
darin vorgesehenen Zweck“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
und 5.
f) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
„(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der
Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifi-
kate unverzüglich mitzuteilen.
(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sind berechtigt, Daten
im Wege des elektronischen Identitätsnachwei-
ses anzufragen.
(8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifi-
kate führt ein Register über die erteilten Berech-
tigungen.“
13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b
eingefügt:
„§ 21a
Vor-Ort-Berechtigung
für Vor-Ort-Diensteanbieter
Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden
vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-
Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung ein-
schließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür
entsprechend.
§ 21b
Berechtigung für
Identifizierungsdiensteanbieter
(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die
Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19
Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienst-
leistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Be-
rechtigung.
(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der
Identifizierungsdiensteanbieter
1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen
die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben
gewährleistet und
2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und
Datensicherheit nach der Rechtsverordnung
nach § 34 Nummer 7 erfüllt.
Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.“
14. § 23 Absatz 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7
und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,“.
15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Polizei- und“ sowie
die Wörter „, die Steuerfahndungsstellen der
Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung“
und die Wörter „Straftaten und“ gestrichen.
b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Die Polizeibehörden des Bundes und der
Länder, der Militärische Abschirmdienst, der
Bundesnachrichtendienst, die Verfassungs-
schutzbehörden des Bundes und der Länder,
Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der
Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter
dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im automatisierten Verfahren abrufen. Die abru-
fende Behörde trägt die Verantwortung dafür,
dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
liegen.“
c) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
„Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abru-
fenden Behörde protokolliert.“

16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Verlust des Ausweises“ die Wörter „und sein
Wiederauffinden“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „ausschalten“
durch das Wort „sperren“ ersetzt.
17. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Gebühren und
Auslagen; Verordnungsermächtigung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben
die Personalausweisbehörden Gebühren und Aus-
lagen nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die
Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver-
bundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung
der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebs-
wirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-
meinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,
insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kal-
kulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den
Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-
und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt-
lung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in
der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leis-
tung verbundenen sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5
bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des
Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher
zu bestimmen.
(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des
Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes kann bestimmt werden, dass
von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus-
gleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er-
hoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent
der Gebühren betragen.“
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 6a und 6b eingefügt:
„6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten
verwendet,
6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig löscht,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
mern 7 und 7a ersetzt:
„7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Ko-
pie weitergibt,
7a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten er-
hebt oder verarbeitet,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1
Satz 1 Daten anfragt,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b
Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht rich-
tig macht,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Ab-
satz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2
Satz 2, eine Berechtigung oder ein Be-
rechtigungszertifikat verwendet,“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbin-
dung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Ab-
satz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,“.
ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt:
„5. ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a
Satz 1 Daten ausliest oder
6. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1
eine dort genannte Funktion nutzt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9
und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihundert-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Num-
mer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu drei-
ßigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahn-
det werden.“
19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. die sicherheitstechnischen Rahmenbedin-
gungen festzulegen, die vorliegen müssen,
damit öffentliche und private Stellen ein
Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen
und betreiben dürfen, und“.
b) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
Nummer 7 ersetzt:
„7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechti-
gungen und Berechtigungszertifikate nach
den §§ 21, 21a und 21b festzulegen.“

Artikel 2
Weitere Änderung des
Personalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018
In § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisge-
setzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird das Wort „Hauptwohnung“ durch das Wort „Woh-
nung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni
2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs be-
schriebene Handlung vornehmen oder die
Vornahme dieser Handlung durch Dritte ver-
anlassen wird.“
2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von
anderen Personen mit Zustimmung des Passinha-
bers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ab-
lichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkenn-
bar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen
die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch
Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass
erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhe-
bende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwil-
ligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des
allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten bleiben
unberührt.“
3. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben
die Passbehörden Gebühren und Auslagen nach
den Absätzen 2 und 3.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die
Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbun-
denen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der
Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-
schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-
kosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbeson-
dere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatori-
sche Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemein-
kosten zählen auch die Kosten der Rechts- und
Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung
nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit
der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen
Kosten. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3
bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührenge-
setzes gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher
zu bestimmen. Wird die individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung nach Absatz 1 auf Wunsch des
Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Pass-
behörde vorgenommen, kann eine Gebühr bis zur
doppelten Höhe der nach der Rechtsverordnung
nach Satz 1 bestimmten Gebühr erhoben werden.
(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des
Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von
den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus-
gleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er-
hoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent
der Gebühren betragen.“
4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch
Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die
Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung
von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Ab-
ruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren
erfolgen.“
b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-
nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-
den des Bundes und der Länder, Steuerfahn-
dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-
dungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das
Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im auto-
matisierten Verfahren abrufen. Die abrufende
Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“
c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:
„Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufen-
den Behörde protokolliert.“
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden
Nummern 5 bis 5b ersetzt:
„5. entgegen § 18 Absatz 2 eine Seriennummer
verwendet,
5a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie
weitergibt,
5b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 Daten erhebt
oder“.
b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatzes 1“
die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 5a
und 5b“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
§ 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab-
satz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1, 2 Satz 1,
Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Ab-
satz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2,
die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die
§§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27
Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit
Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Num-
mer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2
und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbe-
hörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.“
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Passgesetzes in der vom 15. Juli 2017 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 7. Juli 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bc14704af328d7ca….