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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 970
BGBl. 2015 I S. 970 · 12.038 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur
Einführung
eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
Vom 20. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personal-
ausweis“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
„vorläufige Personalausweis“ die Wörter „und
der Ersatz-Personalausweis“ eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 3 werden nach den Wörtern
„vorläufigen Personalausweises“ die Wörter
„und des Ersatz-Personalausweises“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „bis 12“
die Wörter „und die in Absatz 4 Satz 2“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die
in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4
Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe
der ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-
stellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer
und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalaus-
weis nicht zum Verlassen Deutschlands berech-
tigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die
Eintragung „keine Hauptwohnung in Deutsch-
land“ nicht zulässig.“
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) „IXD“ für Ersatz-Personalausweis der
Bundesrepublik Deutschland,“.
4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personal-
ausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken,
der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erfor-
derlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren
nicht überschreiten.“
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Versagung und
Entziehung; Ersatz-Personalausweis
(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Per-
sonalausweis kann unter den Voraussetzungen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-
gesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1
Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die
Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tat-
sachen die Annahme begründen, dass der Aus-
weisbewerber
1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a
des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen
Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-
gehört oder diese unterstützt oder
2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als
Mittel zur Durchsetzung international ausgerich-
teter politischer oder religiöser Belange anwen-
det oder eine solche Gewaltanwendung unter-
stützt oder vorsätzlich hervorruft.
(2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personal-
ausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ent-
zogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare
Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-
gesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach
§ 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Num-
mer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Ge-
fährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen
die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber
1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a
des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen
Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-
gehört oder diese unterstützt oder
2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als
Mittel zur Durchsetzung international ausgerich-
teter politischer oder religiöser Belange anwen-
det oder eine solche Gewaltanwendung unter-
stützt oder vorsätzlich hervorruft.
(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Per-
sonalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein
Ersatz-Personalausweis auszustellen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem
Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüg-
lich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personal-

ausweis oder ein vorläufiger Personalausweis aus-
zustellen.
(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3
sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließ-
lich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zu-
ständig.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausweise“
durch die Wörter „Personalausweise und vor-
läufige Personalausweise“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maß-
gabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von
Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6,
Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die
Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“
6a. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Beförderungsunternehmen dürfen personen-
bezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone
des Personalausweises elektronisch nur auslesen
und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationa-
ler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mit-
wirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen
Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezo-
gener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten
dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un-
verzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung
dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“
7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung
im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und
er den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
lassen hat.“
7a. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2
ergangen ist oder Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im
Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.“
8. In § 30 werden nach der Angabe „berechtigt (§ 6
Abs. 7),“ die Wörter „gegen die Entziehung des
Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Perso-
nalausweises (§ 6a),“ eingefügt.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 9
Abs. 3 Satz 1“ ein Komma und die Wörter
„auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,“
eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 und 10 eingefügt:
„9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder
Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,
10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten
nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder“.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1
Nr. 6, 7 und 8“ durch die Wörter „des Absatzes 1
Nummer 6 bis 10“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
fügt:
„4. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach
§ 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 10 ergangen ist und er den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat;
im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies
nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass
bestimmte Tatsachen die Annahme begrün-
den, dass der Passinhaber
a) einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a des Strafgesetzbuchs oder einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a in
Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des
Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundes-
republik Deutschland angehört oder diese
unterstützt oder
b) rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Le-
ben als Mittel zur Durchsetzung internatio-
nal ausgerichteter politischer oder religiö-
ser Belange anwendet oder eine solche
Gewaltanwendung unterstützt oder vor-
sätzlich hervorruft;
5. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen
ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlassen hat und sich in einem Land aufhält,
für das eine räumliche Beschränkung ange-
ordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.“
2. In § 14 werden nach dem Wort „Anfechtungsklage“
die Wörter „gegen die Beschränkung des Geltungs-
bereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7
Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8),“ einge-
fügt.

Artikel 2a
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
§ 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-
setzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern
„Seriennummer des Personalausweises,“ die Wörter
„vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Perso-
nalausweises,“ eingefügt.
2. Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vor-
liegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1
oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgeset-
zes getroffen worden ist,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des
Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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