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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 970

BGBl. 2015 I S. 970 · 12.038 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 970
                                     Gesetz
             zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur

Einführung
        eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
                                               Vom 20. Juni 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personal-

         ausweis“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
      „vorläufige Personalausweis“ die Wörter „und
      der Ersatz-Personalausweis“ eingefügt.
   b) In Absatz 8 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „vorläufigen Personalausweises“ die Wörter

      „und des Ersatz-Personalausweises“ eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „bis 12“
      die Wörter „und die in Absatz 4 Satz 2“ einge-
      fügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die

      in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4

      Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe

      der ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-

      stellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer

      und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalaus-

      weis nicht zum Verlassen Deutschlands berech-
      tigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die
      Eintragung „keine Hauptwohnung in Deutsch-
      land“ nicht zulässig.“
   c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-
      dert:

      aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das

          Wort „oder“ ersetzt.

      cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
          „c) „IXD“ für Ersatz-Personalausweis der
              Bundesrepublik Deutschland,“.
4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:
     „(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personal-
   ausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken,
   der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erfor-

   derlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren
   nicht überschreiten.“
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                          „§ 6a
                    Versagung und
          Entziehung; Ersatz-Personalausweis
      (1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Per-
   sonalausweis kann unter den Voraussetzungen des
   § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-
   gesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1
   Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die
   Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tat-

   sachen die Annahme begründen, dass der Aus-

   weisbewerber

   1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a
      des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen
      Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit
      § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
      mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-
      gehört oder diese unterstützt oder

   2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als

      Mittel zur Durchsetzung international ausgerich-
      teter politischer oder religiöser Belange anwen-
      det oder eine solche Gewaltanwendung unter-
      stützt oder vorsätzlich hervorruft.
      (2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personal-
   ausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ent-
   zogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare
   Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit

   § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-

   gesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach

   § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Num-

   mer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Ge-

   fährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen

   die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

   1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a
      des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen
      Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit
      § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
      mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-
      gehört oder diese unterstützt oder

   2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als
      Mittel zur Durchsetzung international ausgerich-

      teter politischer oder religiöser Belange anwen-

      det oder eine solche Gewaltanwendung unter-
      stützt oder vorsätzlich hervorruft.
     (3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Per-
   sonalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein
   Ersatz-Personalausweis auszustellen.
      (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
   oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem
   Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüg-
   lich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personal-
BGBl. 2015, Seite 971 — Originalseite als Abbildung
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   ausweis oder ein vorläufiger Personalausweis aus-
   zustellen.
      (5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3
   sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließ-
   lich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zu-
   ständig.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausweise“
      durch die Wörter „Personalausweise und vor-

      läufige Personalausweise“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116
      Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maß-
      gabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von
      Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6,
      Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die
      Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“

6a. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Beförderungsunternehmen dürfen personen-
   bezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone
   des Personalausweises elektronisch nur auslesen
   und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationa-
   ler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mit-
   wirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen
   Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezo-
   gener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten
   dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un-
   verzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung
   dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“
7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung
          im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und
          er den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
          lassen hat.“
7a. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2

          ergangen ist oder Tatsachen die Annahme

          rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im

          Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.“
8. In § 30 werden nach der Angabe „berechtigt (§ 6
   Abs. 7),“ die Wörter „gegen die Entziehung des
   Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Perso-
   nalausweises (§ 6a),“ eingefügt.

9. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 9
          Abs. 3 Satz 1“ ein Komma und die Wörter
          „auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,“
          eingefügt.
      bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

       cc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
           mern 9 und 10 eingefügt:
           „9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder
               Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,

           10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten
               nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder“.

       dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1

       Nr. 6, 7 und 8“ durch die Wörter „des Absatzes 1
       Nummer 6 bis 10“ ersetzt.

                        Artikel 2

                    Änderung des
                    Passgesetzes

   Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
      fügt:
      „4. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach
          § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1
          oder Nummer 10 ergangen ist und er den Gel-
          tungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat;
          im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies
          nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass
          bestimmte Tatsachen die Annahme begrün-
          den, dass der Passinhaber

          a) einer terroristischen Vereinigung nach
             § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer
             terroristischen Vereinigung nach § 129a in
             Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des
             Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundes-
             republik Deutschland angehört oder diese
             unterstützt oder

          b) rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Le-
             ben als Mittel zur Durchsetzung internatio-
             nal ausgerichteter politischer oder religiö-

             ser Belange anwendet oder eine solche

             Gewaltanwendung unterstützt oder vor-

             sätzlich hervorruft;

      5. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach
         § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Ab-
         satz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen
         ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes
         verlassen hat und sich in einem Land aufhält,
         für das eine räumliche Beschränkung ange-
         ordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt
         entsprechend.“
2. In § 14 werden nach dem Wort „Anfechtungsklage“
   die Wörter „gegen die Beschränkung des Geltungs-
   bereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7
   Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8),“ einge-
   fügt.
BGBl. 2015, Seite 972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 972
                      Artikel 2a
                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes
  § 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-
setzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern
   „Seriennummer des Personalausweises,“ die Wörter
   „vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Perso-
   nalausweises,“ eingefügt.
2. Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
      die Tatsache, dass Passversagungsgründe vor-
      liegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine
      Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1
      oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgeset-
      zes getroffen worden ist,“.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Juni 2015
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister des

Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 671973b9e2033291….