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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11279 · S. 32

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2021)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2021)
Mit § 25 Absatz 2 Satz 3 PAuswG-E wird ein automatisierter Lichtbildabruf für die Polizeien des Bundes und
der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder, den Militäri-
schen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst eingeführt. Dies hat folgende Gründe:
Personalausweise und Pässe werden häufig nicht am Wohnort der Person ausgestellt. Die Ermittlung der zu-
ständigen Behörde ist daher zeitaufwendig. In zeitkritischen Situationen steht aber eine solche Zeitspanne nicht
zur Verfügung. Dies gilt, wenn zum Beispiel zur einwandfreien Identifizierung ein Lichtbild erforderlich ist.
Die örtlich zuständige Behörde, die den Pass- oder Personalausweis ausgestellt hat, ist aber aufgrund des häufi-
gen Umzugs der Person nicht bekannt. Eine Abfrage der in Betracht kommenden Stellen auf manuellen Weg
scheidet aus, da die geplante Aktion, an der der Betroffene beteiligt ist, unmittelbar bevorsteht. Hier ist ein au-
tomatisierter Lichtbildabruf erforderlich. Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde bereits geschlossen hat
oder – zwar noch geöffnet hat – es aber nahezu ausgeschlossen ist, bis zum notwendigen Zeitpunkt das Licht-
bild auf herkömmlichen Wege zu erhalten. So ist es möglich, dass Maßnahmen an Wochenenden oder Feierta-
gen notwendig werden (z.B. Fahndungsausschreibung durch die Polizei oder das Schengener Informationssys-
tem), der entscheidende Hinweis auf die betreffende Person aber erst am Ende der laufenden Woche einging.
Ebenso bestehen bei manuellen Abfragen die Gefahren der Enttarnung der Person oder der Verhinderung von
Maßnahmen der Polizeien und der Nachrichtendienste. So kommt es vor, dass Mitarbeiter der Pass- oder Perso-
nalausweisbehörde

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.731 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11279, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 101.576–104.307 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 23e34f296170fe60….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP