Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 23 Personalausweisregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
Änderungsverlauf
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20.05.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 137)
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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01.11.2023 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 13 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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