Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 23 Personalausweisregister
Stand: 03.11.2025
Wird zitiert von 4
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- VG Mainz, 30.11.2017 – 1 K 228/17.MZZitiert von 1
- BGH, 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 43/15Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des Familiennamens in das Rechtsanwaltsverzeichnis
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG Wiesbaden, 16.11.2016 – 6 K 1328/16.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23#abs-1 (1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23#abs-2 (2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23#abs-3 (3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23#abs-5 (5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/23#abs-6 (6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.