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Artikel 9 · BT-Drs. 17/11473 · S. 72

Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe b (§ 11 Absatz 4

Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe b (§ 11 Absatz 4
PAuswG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass dem Ziel des Ge-
setzentwurfs, möglichst viele Schriftformerfordernisse
abzubauen, mit den im Personalausweisgesetz vorgese-
henen Änderungen nicht konsequent Rechnung getra-
gen wird, und bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren entsprechende Korrekturen vorzunehmen, um die
Personalausweisbehörden zu entlasten.
Begründung
Mit § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 PAuswG-E sollen
Schriftformerfordernisse gestrichen werden, wonach
die antragstellende Person bislang die Entscheidung
über die Nutzung der Online-Ausweisfunktion und die
Bestätigung des Erhalts von Informationen schriftlich
zu bestätigen hat. In der Einzelbegründung heißt es
hierzu, dass mit der Streichung „das Antragsverfahren
beschleunigt und die Medienbruchfreiheit gefördert“
und die Erklärung im Fachverfahren dokumentiert
werde.
Leider würden mit dieser Gesetzesänderung im Perso-
nalausweiswesen weitere Schriftformerfordernisse be-
stehen bleiben, für die gleichfalls keine Erforderlichkeit
ersichtlich ist. Dies ist zum einen die schriftliche Erklä-
rung der antragstellenden Person, ob die Fingerabdrü-
cke im Chip des neuen Personalausweises gespeichert
werden sollen (§ 9 Absatz 3 Satz 4 PAuswG). Zum an-
deren ist dies die Erklärung der antragstellenden Person
über den Erhalt des „PIN-Briefs“ (vgl. § 13 PAuswG),
die gemäß § 17 Absatz 7 Satz 1 PAuswV ebenfalls
schriftlich zu erfolgen hat.
Zwar handelt es sich bei der zuletzt genannten Rechts-
vorschrift um eine Verordnung, sie sollte aber aus Sicht
des Bundesrates möglichst zusammen mit dem Perso-
nalausweisgesetz geändert werden, da in der Praxis die
schriftlichen Erklärungen über die Nutzung der Online-
Ausweisfunktion und über den Erhalt des PIN-Briefs
zusammen au

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 379.237–393.661 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP