Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/11473 · S. 72
Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe b (§ 11 Absatz 4
Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe b (§ 11 Absatz 4 PAuswG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass dem Ziel des Ge- setzentwurfs, möglichst viele Schriftformerfordernisse abzubauen, mit den im Personalausweisgesetz vorgese- henen Änderungen nicht konsequent Rechnung getra- gen wird, und bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah- ren entsprechende Korrekturen vorzunehmen, um die Personalausweisbehörden zu entlasten. Begründung Mit § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 PAuswG-E sollen Schriftformerfordernisse gestrichen werden, wonach die antragstellende Person bislang die Entscheidung über die Nutzung der Online-Ausweisfunktion und die Bestätigung des Erhalts von Informationen schriftlich zu bestätigen hat. In der Einzelbegründung heißt es hierzu, dass mit der Streichung „das Antragsverfahren beschleunigt und die Medienbruchfreiheit gefördert“ und die Erklärung im Fachverfahren dokumentiert werde. Leider würden mit dieser Gesetzesänderung im Perso- nalausweiswesen weitere Schriftformerfordernisse be- stehen bleiben, für die gleichfalls keine Erforderlichkeit ersichtlich ist. Dies ist zum einen die schriftliche Erklä- rung der antragstellenden Person, ob die Fingerabdrü- cke im Chip des neuen Personalausweises gespeichert werden sollen (§ 9 Absatz 3 Satz 4 PAuswG). Zum an- deren ist dies die Erklärung der antragstellenden Person über den Erhalt des „PIN-Briefs“ (vgl. § 13 PAuswG), die gemäß § 17 Absatz 7 Satz 1 PAuswV ebenfalls schriftlich zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich bei der zuletzt genannten Rechts- vorschrift um eine Verordnung, sie sollte aber aus Sicht des Bundesrates möglichst zusammen mit dem Perso- nalausweisgesetz geändert werden, da in der Praxis die schriftlichen Erklärungen über die Nutzung der Online- Ausweisfunktion und über den Erhalt des PIN-Briefs zusammen au
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 379.237–393.661 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP