Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 111 Falsche Namensangabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.03.1995 – 1 BvR 1564/92Ahndung der Verweigerung der Angabe der Personalien des Teilnehmers an einer öffentlichen Versammlung als OrdnungswidrigkeitZitiert von 9
- OLG Hamm, 20.12.2007 – 3 Ss OWi 782/07
- KG, 26.05.2016 – 3 Ws (B) 259/16, 3 Ws (B) 259/16 - 122 Ss 70/16
- OLG Hamm, 01.09.2006 – 2 Ss OWi 578/06
- VG Berlin, 22.11.2012 – 80 K 51.11 OL
- OLG Köln, 28.01.1994 – Ss 570/93 -291 Z-
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 18.11.2025 – 7 A 31/24
- VG München, 28.04.2025 – M 30 E 25.278Zitiert von 1
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
46 Entscheidungen zu § 111 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/111#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/111#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/111#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.