Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 111 Falsche Namensangabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/111#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/111#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/111#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 111 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.03.1995 – 1 BvR 1564/92Ahndung der Verweigerung der Angabe der Personalien des Teilnehmers an einer öffentlichen Versammlung als OrdnungswidrigkeitZitiert von 11
- OLG Hamm, 20.12.2007 – 3 Ss OWi 782/07
- KG, 26.05.2016 – 3 Ws (B) 259/16, 3 Ws (B) 259/16 - 122 Ss 70/16
- OLG Hamm, 01.09.2006 – 2 Ss OWi 578/06
- VG Berlin, 22.11.2012 – 80 K 51.11 OL
- OLG Köln, 28.01.1994 – Ss 570/93 -291 Z-
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 18.11.2025 – 7 A 31/24
- VG München, 28.04.2025 – M 30 E 25.278Zitiert von 1
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
-
26.01.1998 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.