Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1768 Antrag

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

FamilienrechtBund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1768#abs-1 (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1768#abs-2 (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

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