Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1768 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1768#abs-1 (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1768#abs-2 (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 1768 BGB →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 19.02.2015 – 1 C 17/14Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption nach Eintritt der VolljährigkeitZitiert von 15
- OLG Hamm, 19.09.1979 – 15 W 187/79
- OLG Brandenburg, 27.04.2021 – 13 UF 186/20
- BGH, 13.05.2020 – XII ZB 427/19Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit des Annahmebeschlusses; Anfrage an das BVerfG: Besteht auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?Zitiert von 14
- OLG Brandenburg, 24.06.2021 – 13 UF 47/20Volljährigenadoption: Annahme eines Volljährigen als Kind mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- AG Büdingen, 10.06.2020 – 50 F 652/19 AD
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 10.04.2025 – 1 BvR 842/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB - zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten - Verletzung rügefähiger Rechte nicht substantiiert dargelegtZitiert von 5
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 – 5 UF 67/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1768 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1768 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
BGBl. 2008 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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