Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 1
Stand: 17.04.2021
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1 NamÄndG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.12.2014 – 6 C 16/14Änderung des Ehenamens einer gemischt-nationalen EheZitiert von 16
- OVG Saarland, 25.05.2023 – 2 A 132/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 08.01.2014 – 3 K 382.13
- VG Freiburg, 25.03.2013 – 6 K 578/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.09.2022 – 17 A 3319/20
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 – 1 S 583/18Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Volljährigen; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 18.11.2025 – 7 A 31/24
- VG Potsdam, 14.10.2025 – VG 16 K 2093/21
- OVG Saarland, 10.02.2025 – 2 A 134/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NamÄndG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.