Gesetze / Namensänderungsgesetz

NamÄndG

§ 1

Stand: 17.04.2021

Bund3 Fassungen39 Entscheidungen

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

§ 2