Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 41 Verordnungsermächtigung
Stand: 28.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/41#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/41#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 41 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Trier, 27.02.2018 – 1 K 10622/17.TR
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.4701
- KG, 08.12.2023 – 3 ORbs 229/23, 3 ORbs 229/23 - 122 Ss 109/23Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 6 A 10510/23.OVG
- LG Duisburg, 06.07.2018 – 7 S 157/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 41 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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11.04.2016 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 718)
BGBl. 2016 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.