Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 41 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 41 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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11.04.2016 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 718)
BGBl. 2016 I S. 718
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.