Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 37 Eichung und Eichfrist
Stand: 01.02.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 28.06.2023 – 1 A 52/22
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- OLG Karlsruhe, 03.02.2020 – 2 Rb 35 Ss 1004/19
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 29 U 209/18Zitiert von 1
- VG Würzburg, 20.01.2022 – W 2 S 21.1641
- OLG Düsseldorf, 21.01.2021 – 2 RBs 1/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.4701
- AG Konstanz, 16.04.2025 – 9 OWi 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37#abs-1 (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,
Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37#abs-2 (2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37#abs-3 (3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37#abs-4 (4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37#abs-5 (5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.