Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BVerwG, 06.05.2025 – 8 C 4.24Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten WurstfertigpackungenZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 21.08.2018 – 13 K 4349/16
- FG Nürnberg, 13.01.2025 – 2 K 208/21
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 779/23
- BGH, 29.05.2024 – I ZR 43/23Wettbewerbswidrige Mogelpackung bei Irreführung über relative Füllmenge einer Fertigpackung - Hydra EnergyZitiert von 9
- VG Sigmaringen, 25.06.2020 – 4 K 7527/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 2 S 2874/20Zitiert von 3
- OLG Celle, 09.07.2019 – 13 U 31/19Zitiert von 1
- VG Koblenz, 20.04.2016 – 2 K 1151/15.KO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/42#abs-1 (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/42#abs-2 (2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/42#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist