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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 718
BGBl. 2016 I S. 718 · 8.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes1
Vom 11. April
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Mess- und Eichgesetzes
Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 9 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungs-
stelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die
sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhal-
ten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Markt-
überwachungsbehörden und dem Hersteller oder
seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach
Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der
Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle
darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung
erlangten Informationen, insbesondere Prüfergeb-
nisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden
und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten
herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit
Zustimmung des Herstellers oder seines Bevoll-
mächtigten zulässig.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer neue oder erneuerte Messgeräte ver-
wendet oder im Auftrag des Verwenders
Messwerte von solchen Messgeräten er-
fasst, hat die betroffenen Messgeräte der
nach Landesrecht zuständigen Behörde
spätestens sechs Wochen nach Inbetrieb-
nahme anzuzeigen.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatzein-
richtungen“ die Wörter „und nicht auf einen
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbst-
tätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)
und der
– Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mess-
geräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 149), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 (ABl. L 3
vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.
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Verwender von neuen oder erneuerten
Messgeräten“ und nach dem Wort „anzu-
wenden“ die Wörter „, der nachweisen kann,
dass er einen Dritten mit der Erfassung der
Messwerte beauftragt hat“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden mehr als ein Messgerät einer
Messgeräteart verwendet oder von mehr als ei-
nem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag
des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Ver-
pflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
1. die zuständige Behörde spätestens sechs
Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten
Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu
informieren oder informieren zu lassen, wel-
che Messgerätearten er verwendet oder von
welchen Messgerätearten er Messwerte er-
fasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichte-
ten anzugeben und
2. sicherzustellen, dass Übersichten der ver-
wendeten Messgeräte oder der Messgeräte,
von denen Messwerte erfasst werden, mit
den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben
der zuständigen Behörde auf Anforderung
unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.“
3. In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am
Ende durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„; dies ist nicht anzuwenden, wenn
a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Ent-
fernung unter Aufsicht einer nach § 40 zustän-
digen Stelle durchgeführt werden und
b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder
entfernten Kennzeichen durch geeignete Kenn-
zeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt
werden,“.
4. § 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1
ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen
von diesen Pflichten,“.
5. In § 44 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der
Gliederung nach den Wörtern „zur Umsetzung“ die
Wörter „oder Durchführung“ eingefügt.
6. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Werden die Marktüberwachungsbehör-
den von einer vorläufigen Marktüberwachungs-
maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unter-
richtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten,

ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme
erheben und begründen diesen gegebenenfalls.
Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maß-
nahme als gerechtfertigt und die Marktüberwa-
chungsbehörden ergreifen unverzüglich geeig-
nete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden
Messgeräts.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kel 19 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 19 Ab-
satz 1“ ersetzt.
8. In § 56 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52
Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab-
satz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.
9. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52
Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab-
satz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.
10. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 25 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 26 werden nach der Angabe
„Nummer 10“ die Wörter „oder § 44 Absatz 2
in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1,
2, 6, 7, 9 oder Nummer 11“ eingefügt und
wird der Punkt am Ende durch das Wort
„oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 27 wird angefügt:
„27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union
zuwiderhandelt, die inhaltlich
a) einem in Nummer 21 oder Num-
mer 22 genannten Verbot entspricht
oder
b) einer Regelung entspricht, zu der die
in Nummer 21 oder Nummer 22 ge-
nannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 13“ durch
die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden
können.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 718. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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