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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 718

BGBl. 2016 I S. 718 · 8.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718
                                                 Erstes Gesetz
                                   zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes1
                                                              Vom 11. April

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1

                        Änderung des
                    Mess- und Eichgesetzes

   Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 15 Absatz 9 Satz 1 wird durch die folgenden
       Sätze ersetzt:

      „Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungs-
      stelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die
      sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhal-
      ten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese
      Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Markt-
      überwachungsbehörden und dem Hersteller oder

      seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach

      Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der

      Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle

      darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung

      erlangten Informationen, insbesondere Prüfergeb-

      nisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden
      und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten
      herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit
      Zustimmung des Herstellers oder seines Bevoll-
      mächtigten zulässig.“

    2. § 32 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

               „Wer neue oder erneuerte Messgeräte ver-
               wendet oder im Auftrag des Verwenders
               Messwerte von solchen Messgeräten er-
               fasst, hat die betroffenen Messgeräte der
               nach Landesrecht zuständigen Behörde
               spätestens sechs Wochen nach Inbetrieb-
               nahme anzuzeigen.“
          bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatzein-
              richtungen“ die Wörter „und nicht auf einen

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

    – Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
      ten der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbst-
      tätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)
      und der
    – Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechts-
      vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mess-
      geräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
      S. 149), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 (ABl. L 3
      vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.

2016

         Verwender von neuen oder erneuerten
         Messgeräten“ und nach dem Wort „anzu-
         wenden“ die Wörter „, der nachweisen kann,
         dass er einen Dritten mit der Erfassung der
         Messwerte beauftragt hat“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Werden mehr als ein Messgerät einer
     Messgeräteart verwendet oder von mehr als ei-
     nem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag
     des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Ver-
     pflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
     1. die zuständige Behörde spätestens sechs
        Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten
        Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu
        informieren oder informieren zu lassen, wel-
        che Messgerätearten er verwendet oder von
        welchen Messgerätearten er Messwerte er-
        fasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichte-
        ten anzugeben und

     2. sicherzustellen, dass Übersichten der ver-

        wendeten Messgeräte oder der Messgeräte,

        von denen Messwerte erfasst werden, mit

        den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben

        der zuständigen Behörde auf Anforderung

        unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.“

3. In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am
   Ende durch folgenden Wortlaut ersetzt:
  „; dies ist nicht anzuwenden, wenn

  a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Ent-
     fernung unter Aufsicht einer nach § 40 zustän-
     digen Stelle durchgeführt werden und

  b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder
     entfernten Kennzeichen durch geeignete Kenn-
     zeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt
     werden,“.

4. § 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1
      ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen
      von diesen Pflichten,“.
5. In § 44 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der
   Gliederung nach den Wörtern „zur Umsetzung“ die
   Wörter „oder Durchführung“ eingefügt.
6. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-

     fügt:
        „(5) Werden die Marktüberwachungsbehör-

     den von einer vorläufigen Marktüberwachungs-
     maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der
     Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-

     schaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unter-
     richtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten,
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      ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme
      erheben und begründen diesen gegebenenfalls.
      Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maß-
      nahme als gerechtfertigt und die Marktüberwa-
      chungsbehörden ergreifen unverzüglich geeig-
      nete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden
      Messgeräts.“

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
 7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
    kel 19 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 19 Ab-
    satz 1“ ersetzt.
 8. In § 56 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52
    Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab-
    satz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.
 9. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52
    Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab-
    satz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.
10. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 25 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 26 werden nach der Angabe
          „Nummer 10“ die Wörter „oder § 44 Absatz 2
          in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1,
          2, 6, 7, 9 oder Nummer 11“ eingefügt und
          wird der Punkt am Ende durch das Wort
          „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 27 wird angefügt:

         „27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
              Rechtsakten der Europäischen Union
              zuwiderhandelt, die inhaltlich
              a) einem in Nummer 21 oder Num-
                 mer 22 genannten Verbot entspricht
                 oder

              b) einer Regelung entspricht, zu der die
                 in Nummer 21 oder Nummer 22 ge-
                 nannten Vorschriften ermächtigen,
              soweit eine Rechtsverordnung nach
              Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-
              stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
              weist.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 13“ durch
      die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
      und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur
      Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen

      Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
      mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
      stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-
      keit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden
      können.“

                     Artikel 2
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 11. April 2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 718. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c249a7ffdfae4072….