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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1663

BGBl. 2021 I S. 1663 · 11.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663
                                             Zweites Gesetz
                                zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes*
                                                          Vom 9. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
   Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 21a Akkreditierte interne Stelle“.

    b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-
       gaben eingefügt:
        „§ 50a Formale Nichtkonformität
        § 50b     Risiko durch konforme Messgeräte“.
 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „; sie beteiligt den
       Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen
       der Europäischen Kommission zu“ durch die
       Wörter „und beteiligt den Ausschuss nach
       § 46“ ersetzt.
    b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

        „Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnah-
        me, aus der auch die Stellungnahme des Aus-
        schusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zustän-
        digen Bundesministerium zu.“

 3. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzen“
    die Wörter „und nach dem Recht eines Mitglied-
    staates gegründet sein“ angefügt.

 4. Dem § 19 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden

    Sätze angefügt:

    „Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17
    Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an
    der europäischen Koordinierungsgruppe der notifi-
    zierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Auf-
    gabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertre-
    ter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen.
    Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
  Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend

  die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl.
  L 96 vom 29.3.2014, S. 107) sowie der Richtlinie 2014/32/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
  Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
  Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom
  29.3.2014, S. 149).

  Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen be-
  nannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für
  Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf
  eine nachgeordnete Behörde übertragen.“
5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                         „§ 21a

              Akkreditierte interne Stelle
    (1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei
  Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unter-
  nehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der

  Durchführung der Konformitätsbewertungsverfah-
  ren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichver-
  ordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig
  werden, wenn
  1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkre-
     ditierung und Marktüberwachung im Zusam-
     menhang mit der Vermarktung von Produkten
     und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
     Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
     S. 30) akkreditiert ist,

  2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unter-
     nehmen erbringt, dem sie angehört,

  3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört,
     organisatorisch unterscheidbar ist und über Be-
     richtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit
     gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen
     Akkreditierungsstelle nachweist,

  4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, In-

     stallierung, Verwendung oder Wartung der

     durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist
     und

  5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstel-
     lung, Lieferung, Installation, Betrieb oder War-
     tung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte
     verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachge-
     hen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder
     ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Be-
     wertungsaufgaben schaden können.

     (2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 be-
  zeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizie-
  renden Behörde auf deren Verlangen Informationen
  über die Akkreditierung der akkreditierten internen

  Stelle oder von der nationalen Akkreditierungs-
  stelle zu übermitteln.“
BGBl. 2021, Seite 1664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1664
 6. In § 23 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Behörde“ die Wörter „sowie die zuständigen na-
    tionalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er
    das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat“
    eingefügt.

 7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
    „EG-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Kon-
    formitätserklärung“ ersetzt.
 8. In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern „in den
    Verkehr bringt“ die Wörter „oder für eigene Zwecke
    in Betrieb nimmt“ eingefügt.

 9. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Kapitels 2
      der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
      2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21)“ durch
      die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/515 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom

      19. März 2019 über die gegenseitige Anerken-

      nung von Waren, die in einem anderen Mitglied-
      staat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden
      sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
      Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

10. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 33 Absatz 1
    Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1, Ab-
    satz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3,
    § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Ab-
    satz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach
    der Angabe „§ 41“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
    fügt.
11. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Die Bundesregierung kann die Ermäch-
       tigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechts-
       verordnung auf die Bundesnetzagentur für Elek-
       trizität, Gas, Telekommunikation, Post und
       Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen

       von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden

       Pflichten für den Bereich der Versorgungsleis-

       tungen mit Elektrizität und Gas geregelt wer-

       den.“

12. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:
          „(6) Hält die Europäische Kommission eine
       Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde
       nicht für gerechtfertigt und hat einen entspre-
       chenden Beschluss an die Bundesrepublik
       Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwa-
       chungsbehörden diese Maßnahme zurückzu-
       nehmen.“

   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

13. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a und 50b
    eingefügt:

                       „§ 50a
             Formale Nichtkonformität

   (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den be-
treffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nicht-
konformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass
1. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-
   sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer
   Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht
   angebracht wurde,
2. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-
   sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer
   Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter

   Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht
   wurde,
3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
   stelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4
   und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht
   wurde,

4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsge-

   mäß ausgestellt wurde,

5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht
   beigefügt ist,
6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder
   nicht vollständig sind,
7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25
   Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen,
   falsch oder unvollständig sind oder

8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25
   nicht erfüllt ist.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige
Waagen.
   (2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat
die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des
Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu
untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zu-
rückgerufen oder zurückgenommen wird.

                        § 50b
                   Risiko durch
               konforme Messgeräte

   (1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest,

dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät

ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl

es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Ge-

setzes erlassenen Rechtsverordnungen überein-
stimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur
aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu er-
greifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende
Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Ri-
siko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb ei-
ner der Art des Risikos angemessenen Frist zurück-
genommen oder zurückgerufen wird.
   (2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten,
dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich
auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,
die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

   (3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die
Europäische Kommission und die übrigen Mitglied-
staaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen
nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung
BGBl. 2021, Seite 1665 — Originalseite als Abbildung
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   hat insbesondere Informationen zu enthalten über
   die Daten für die Identifizierung des betreffenden
   Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die
   Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergrif-
   fenen nationalen Maßnahmen.
      (4) Die Marktüberwachungsbehörden und be-
   troffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse

   der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme

   nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.“
14. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten,
   dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich

    auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,
    die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.“
15. In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§§ 13
    und 14 Absatz 1“ die Wörter „und von internen ak-
    kreditierten Stellen nach § 21a“ eingefügt.
16. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Behörden haben eine wirksame Über-

    wachung zu gewährleisten.“

                        Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 9. Juni 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1663. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fcb4e9ea9a9d8828….