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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1663
BGBl. 2021 I S. 1663 · 11.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes*
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 21a Akkreditierte interne Stelle“.
b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 50a Formale Nichtkonformität
§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte“.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „; sie beteiligt den
Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen
der Europäischen Kommission zu“ durch die
Wörter „und beteiligt den Ausschuss nach
§ 46“ ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnah-
me, aus der auch die Stellungnahme des Aus-
schusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zustän-
digen Bundesministerium zu.“
3. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzen“
die Wörter „und nach dem Recht eines Mitglied-
staates gegründet sein“ angefügt.
4. Dem § 19 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17
Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an
der europäischen Koordinierungsgruppe der notifi-
zierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Auf-
gabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertre-
ter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen.
Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 107) sowie der Richtlinie 2014/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom
29.3.2014, S. 149).
Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen be-
nannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf
eine nachgeordnete Behörde übertragen.“
5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Akkreditierte interne Stelle
(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei
Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unter-
nehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der
Durchführung der Konformitätsbewertungsverfah-
ren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichver-
ordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig
werden, wenn
1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkre-
ditierung und Marktüberwachung im Zusam-
menhang mit der Vermarktung von Produkten
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) akkreditiert ist,
2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unter-
nehmen erbringt, dem sie angehört,
3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört,
organisatorisch unterscheidbar ist und über Be-
richtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit
gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen
Akkreditierungsstelle nachweist,
4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, In-
stallierung, Verwendung oder Wartung der
durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist
und
5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstel-
lung, Lieferung, Installation, Betrieb oder War-
tung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte
verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachge-
hen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder
ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Be-
wertungsaufgaben schaden können.
(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 be-
zeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizie-
renden Behörde auf deren Verlangen Informationen
über die Akkreditierung der akkreditierten internen
Stelle oder von der nationalen Akkreditierungs-
stelle zu übermitteln.“

6. In § 23 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
„Behörde“ die Wörter „sowie die zuständigen na-
tionalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er
das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat“
eingefügt.
7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„EG-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Kon-
formitätserklärung“ ersetzt.
8. In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern „in den
Verkehr bringt“ die Wörter „oder für eigene Zwecke
in Betrieb nimmt“ eingefügt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Kapitels 2
der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21)“ durch
die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/515 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. März 2019 über die gegenseitige Anerken-
nung von Waren, die in einem anderen Mitglied-
staat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden
sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 33 Absatz 1
Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1, Ab-
satz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3,
§ 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Ab-
satz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach
der Angabe „§ 41“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
fügt.
11. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung kann die Ermäch-
tigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechts-
verordnung auf die Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen
von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden
Pflichten für den Bereich der Versorgungsleis-
tungen mit Elektrizität und Gas geregelt wer-
den.“
12. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Hält die Europäische Kommission eine
Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde
nicht für gerechtfertigt und hat einen entspre-
chenden Beschluss an die Bundesrepublik
Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwa-
chungsbehörden diese Maßnahme zurückzu-
nehmen.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a und 50b
eingefügt:
„§ 50a
Formale Nichtkonformität
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den be-
treffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nicht-
konformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass
1. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-
sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer
Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht
angebracht wurde,
2. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-
sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer
Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter
Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht
wurde,
3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
stelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4
und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht
wurde,
4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsge-
mäß ausgestellt wurde,
5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht
beigefügt ist,
6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder
nicht vollständig sind,
7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25
Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen,
falsch oder unvollständig sind oder
8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25
nicht erfüllt ist.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige
Waagen.
(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat
die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des
Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu
untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zu-
rückgerufen oder zurückgenommen wird.
§ 50b
Risiko durch
konforme Messgeräte
(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest,
dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät
ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl
es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen überein-
stimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur
aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu er-
greifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende
Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Ri-
siko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb ei-
ner der Art des Risikos angemessenen Frist zurück-
genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten,
dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich
auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,
die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die
Europäische Kommission und die übrigen Mitglied-
staaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen
nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung

hat insbesondere Informationen zu enthalten über
die Daten für die Identifizierung des betreffenden
Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die
Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergrif-
fenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und be-
troffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse
der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme
nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.“
14. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten,
dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich
auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,
die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.“
15. In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§§ 13
und 14 Absatz 1“ die Wörter „und von internen ak-
kreditierten Stellen nach § 21a“ eingefügt.
16. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Behörden haben eine wirksame Über-
wachung zu gewährleisten.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1663. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fcb4e9ea9a9d8828….