Gesetze / Mess- und Eichgesetz

MessEG

§ 39 Befundprüfung

Stand: 28.07.2021

Bund2 Fassungen25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/39#abs-1 (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/39#abs-2 (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.

§ 38 § 40