Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 39 Befundprüfung
Stand: 28.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/39#abs-1 (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/39#abs-2 (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 39 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- OLG Saarbrücken, 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24Zitiert von 1
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.4701
- LG Duisburg, 06.07.2018 – 7 S 157/17
- OLG Frankfurt am Main, 04.03.2025 – 2 ORbs 233/24Zitiert von 3
- AG St. Ingbert, 12.10.2023 – 23 OWi 63 Js 1524/23 (2647/23)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
- LG Hamburg, 16.07.2024 – 612 Qs 43/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.