Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 39 Befundprüfung
Stand: 28.07.2021
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- OLG Saarbrücken, 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24Zitiert von 1
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.4701
- LG Duisburg, 06.07.2018 – 7 S 157/17
- OLG Frankfurt am Main, 04.03.2025 – 2 ORbs 233/24Zitiert von 2
- AG St. Ingbert, 12.10.2023 – 23 OWi 63 Js 1524/23 (2647/23)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
- LG Hamburg, 16.07.2024 – 612 Qs 43/24
25 Entscheidungen zu § 39 MessEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/39#abs-1 (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/39#abs-2 (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.