Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
Stand: 28.07.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- LG Limburg a.d. Lahn, 31.08.2018 – 3 S 39/18Zitiert von 2
- VG Trier, 27.02.2018 – 1 K 10622/17.TR
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 29 U 209/18Zitiert von 1
- BGH, 03.11.2022 – 6 StR 296/21Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum
- BVerwG, 10.12.2020 – 8 C 26/20Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
- OVG NRW, 06.06.2019 – 4 A 804/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/33#abs-1 (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/33#abs-2 (2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/33#abs-3 (3) Wer Messwerte verwendet, hat