Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
Stand: 28.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/33#abs-1 (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/33#abs-2 (2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/33#abs-3 (3) Wer Messwerte verwendet, hat
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 33 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- LG Limburg a.d. Lahn, 31.08.2018 – 3 S 39/18Zitiert von 2
- VG Trier, 27.02.2018 – 1 K 10622/17.TR
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 29 U 209/18Zitiert von 1
- BGH, 03.11.2022 – 6 StR 296/21Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum
- BVerwG, 10.12.2020 – 8 C 26/20Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
- AG Schleiden, 09.09.2022 – 13 OWi-107 Js 1533/21-178/21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.