Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
Stand: 28.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/31#abs-1 (1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/31#abs-2 (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 31 MessEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 29 U 209/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.06.2019 – 4 A 804/16Zitiert von 2
- OLG Bremen, 23.06.2025 – 1 Orbs 2/25
- OLG Karlsruhe, 16.06.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 662/24
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 02.04.2025 – 1 Ss (OWi) 20/25
- VG Kassel, 26.02.2025 – 7 K 331/24.KS
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27.01.2025 – 1 VB 11/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.