Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
Stand: 28.07.2021
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 29 U 209/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.06.2019 – 4 A 804/16Zitiert von 2
- OLG Bremen, 23.06.2025 – 1 Orbs 2/25
- OLG Karlsruhe, 16.06.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 662/24
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 02.04.2025 – 1 Ss (OWi) 20/25
- VG Kassel, 26.02.2025 – 7 K 331/24.KS
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27.01.2025 – 1 VB 11/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/31#abs-1 (1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/31#abs-2 (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
1.
die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
2.
die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
3.
das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
4.
Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.