Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- VG Osnabrück, 28.06.2023 – 1 A 52/22
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 2672/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 1112/20
- OLG Düsseldorf, 21.01.2021 – 2 RBs 1/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.4701
- BVerwG, 16.10.2024 – 8 C 8/22Vorlagebeschluss zum Begriff der "nichtselbsttätigen Waage"
- BVerwG, 16.10.2024 – 8 C 7/22Vorlagebeschluss zur Auslegung des Begriffs der "Anbringung einer Aufschrift" auf einer nichtselbsttätigen Waage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 MessEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/6#abs-1 (1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/6#abs-2 (2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/6#abs-3 (3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/6#abs-4 (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/6#abs-5 (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.