§ 11 Klangmarken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 11.12.2000 – 30 W (pat) 43/00
- BGH, 19.09.2001 – I ZB 3/99Zitiert von 5
- BGH, 01.03.2001 – I ZB 57/98Zitiert von 10
- BPatG, 15.12.2016 – 30 W (pat) 709/13Designbeschwerdeverfahren – "Verschiebung des Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der Design-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung des mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe des Designs enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD
- BPatG, 14.04.2000 – 33 W (pat) 193/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/11#abs-1 (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/11#abs-2 (2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/11#abs-3 (3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.