Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 11 Klangmarken

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/11#abs-1 (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/11#abs-2 (2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/11#abs-3 (3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

§ 10 § 12