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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1354

BGBl. 2016 I S. 1354 · 23.445 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1354
                                            Vierte Verordnung
                                   zur Änderung der Markenverordnung
                                                Vom 2. Juni 2016

   Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7, 10
und 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von
denen der Eingangssatz des § 65 Absatz 1 durch Ar-
tikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 65 Absatz 1 Num-
mer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 65 Ab-
satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 16
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verord-

nung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2

des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent-
und Markenamt:

                       Artikel 1

                   Änderung der
                 Markenverordnung

   Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 6a Markenbeschreibung“.
   b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 10a Farbmarken“.

   c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
      „§ 14 (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
      „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wieder-
             gaben mit nichtlateinischen Schriftzei-
             chen“.

   e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
      „§ 16 Fremdsprachige Dokumente“.
   f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
      „§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im
             Register“.

    g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

       „§ 28 (weggefallen)“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elek-
       tronisch eingereicht werden. Für die schriftliche
       Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und
       Markenamt herausgegebene Formblatt zu ver-
       wenden. Für die elektronische Einreichung ist
       die Verordnung über den elektronischen Rechts-
       verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
       vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer
       jeweils geltenden Fassung maßgebend.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine
      Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12
      sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Mar-
      kenbeschreibung und“.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder fol-

     gende Angaben enthalten:

     1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
        Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
        gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
        soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
        getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-

        oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer,
        Postleitzahl, Ort),

     2. wenn der Anmelder eine juristische Person
        oder eine Personengesellschaft ist:
        a) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
           schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
           Ort) des Sitzes der juristischen Person

           oder Personengesellschaft; die Bezeich-

           nung der Rechtsform kann auf übliche
           Weise abgekürzt werden; wenn die juris-
           tische Person oder Personengesellschaft
           in einem Register eingetragen ist, müssen
           die Angaben dem Registereintrag entspre-
           chen;

        b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
           zusätzlich Name und Anschrift (Straße,
           Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindes-
           tens eines vertretungsberechtigten Gesell-
           schafters.

     Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz
     im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-
     schrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch
     der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Be-
     zirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem
     der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
     dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwil-

     lig.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Telefon- und
     Telefaxnummern“ durch die Wörter „Telefon-
     nummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adres-
     sen“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Personen“
     jeweils die Wörter „oder Personengesellschaf-
     ten“ eingefügt und nach dem Wort „alle“ das
     Wort „anmeldenden“ eingefügt.

  d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
  e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie
     folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 1355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1355
        „(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin-
     sichtlich der Angaben zum Vertreter die Ab-
     sätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche
     Patent- und Markenamt dem Vertreter die Num-
     mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so
     soll diese zusätzlich angegeben werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 werden die Wörter „Hörmarke (§ 11)

     oder“ durch die Angabe „Farbmarke (§ 10a),“ er-

     setzt.

  b) In Nummer 6 werden die Wörter „sonstige Mar-
     kenform (§ 12)“ durch die Wörter „Hörmarke
     (§ 11) oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. sonstige Markenform (§ 12)“.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

                  Markenbeschreibung
     (1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im
  Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur
  Erläuterung der zweidimensionalen grafischen Mar-
  kenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht wer-
  den.
     (2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar-
  kenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der
  Schutzgegenstand mit der zweidimensionalen gra-
  fischen Wiedergabe allein nicht ausreichend dar-
  stellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige
  Markenformen nach § 12.
     (3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wör-
  ter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im
  Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen.
  Sie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen
  und darf keine grafischen oder sonstigen Gestal-
  tungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung
  muss den Schutzgegenstand der Marke in objek-
  tiver Weise konkretisieren.“

7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

  „Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üb-
  lichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite
  www.dpma.de bekannt gegeben.“
8. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                       Bildmarken
     (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
  als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen
  werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimen-
  sionale grafische Wiedergabe der Marke beizufü-
  gen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen
  werden, so ist die grafische Wiedergabe in
  Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in
  Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wie-
  dergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind
  in der Anmeldung zu bezeichnen.

     (2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier
  dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausfüh-
  rung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile
  der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen
  lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit

nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckun-
gen sind unzulässig.
   (3) Für die Wiedergabe der Marke soll das vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgege-
bene Formblatt verwendet werden, auf das die Wie-
dergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben
ist. Die Wiedergabe der Marke darf nicht kleiner als
8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der

Höhe sein. In dem für die Wiedergabe der Marke

vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Mar-

kenwiedergabe und die Angaben nach Absatz 5 be-
finden. Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Be-
zeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in
dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.
   (4) Wird für die Wiedergabe der Marke das Form-
blatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein

Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) ver-
wendet werden. Die für die Darstellung benutzte
Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x
17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in
der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. Das
Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen
und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein
Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern ein-
zuhalten.
   (5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den
Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung
auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich
dies nicht von selbst ergibt.
   (6) Die Wiedergabe der Marke kann alternativ
zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf
einem Datenträger eingereicht werden. Der Daten-
träger muss lesbar sein und darf keine Viren oder
sonstige schädliche Programme enthalten. Ent-
spricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen,
gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die beim
Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren
Datenträgerformate werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellung
ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines lee-
ren Datenträgers abzulegen.

1. Folgende Grafikformatierungen werden akzep-
   tiert:

    Grafikformat                  JPEG (*.jpg)
    Auflösung      Bei Breitformat Mindestens 945,
                   in der Breite   höchstens

                                   1890 Bildpunkte
                                   (Pixel)
                   Bei Hochformat Mindestens 945,
                   in der Höhe    höchstens
                                  1890 Bildpunkte
                                  (Pixel)

    Farbraum                      sRGB
    Farbtiefe      Farbbild       24 Bit/p

                   Schwarz-Weiß   8 Bit/p

                   Graustufen     8 Bit/p

   Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein.
   Gepackte und komprimierte Dateien werden
   vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht
   bearbeitet.
BGBl. 2016, Seite 1356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1356
   2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind ma-
      schinell oder in Blockschrift folgende Angaben
      anzubringen:
       a) der Name des Anmelders,
       b) die Marke, soweit möglich,

       c) der Vertreter, soweit bestellt,
       d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
          E-Mail-Adresse),
       e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders
          oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
       f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der
          der Datenträger gehört.
       Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-
       trägers nicht beeinträchtigen.
      (7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf
   Papier und auf einem den Erfordernissen von Ab-
   satz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so
   ist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf
   dem Datenträger die für den Schutzgegenstand

   maßgebliche Markenwiedergabe.“

 9. § 9 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9
                 Dreidimensionale Marken

      (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
   als dreidimensionale Marke eingetragen werden
   soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale
   grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll
   die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden,
   so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß
   einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen
   werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe
   einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung
   zu bezeichnen.
     (2) Die Wiedergabe kann bis zu sechs verschie-
   dene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt
   Papier entsprechend dem Format des § 8 Absatz 3
   oder 4 einzureichen. Wird die Wiedergabe der
   Marke alternativ auf einem Datenträger eingereicht,
   müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiederge-
   geben werden.

      (3) Wird die Marke durch eine grafische Strich-
   zeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung
   in nicht verwischbaren und scharf begrenzten
   Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann
   Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe
   plastischer Einzelheiten enthalten.

      (4) Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen

   § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. Wird die Wieder-

   gabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger

   eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bild-

   datei wiedergegeben werden.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                           „§ 10a
                         Farbmarken
      (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
   als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der

    Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein
    Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Num-
    mer eines international anerkannten Farbklassifika-
    tionssystems zu bezeichnen.
       (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden
    abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz-
    lich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste-
    matische Anordnung enthalten, in der die betreffen-
    den Farben in festgelegter und beständiger Weise
    verbunden sind.
       (3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmus-
    ters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend.“
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11
                        Hörmarken
       (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
    als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der
    Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wie-
    dergabe der Marke beizufügen.

      (2) Hörmarken sind in einer üblichen Noten-

    schrift darzustellen. Für die Form der grafischen
    Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 ent-
    sprechend.
       (3) Der Anmelder muss zusätzlich eine klang-
    liche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger
    einreichen. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein
    Datenträger eingereicht werden.

      (4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden
    Datenträger gelten folgende Standards:
    1. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stamm-
       verzeichnis eines leeren Datenträgers abzule-
       gen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format
       (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfre-
       quenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auf-
       lösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte
       und komprimierte Dateien sind nicht zulässig.
    2. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und
       Satz 5 Nummer 2 entsprechend.“
13. § 12 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12
                 Sonstige Markenformen

       (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
    als sonstige Markenform eingetragen werden soll,
    so ist der Anmeldung eine zweidimensionale gra-
    fische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die
    Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist
    die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzu-

    reichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen wer-

    den, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe ein-

    zureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu

    bezeichnen.

      (2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Re-

    gelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend.“

14. § 14 wird aufgehoben.

15. § 15 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15
             Fremdsprachige Anmeldungen,
     Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen
       (1) Anmeldungen, die in fremder Sprache einge-
    reicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Ab-
BGBl. 2016, Seite 1357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1357
   satz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die
   Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markenge-
   setzes erfüllt sind.
      (2) Enthält die Wiedergabe der Marke nicht-
   lateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Über-
   setzung, eine Transliteration und eine Transkription
   des nichtlateinischen Markentextes beizufügen.
   Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den
   Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist
   auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und
   die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder
   Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffent-
   lich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
      (3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen
   fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbeson-
   dere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleis-
   tungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von
   drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim
   Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
   Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den
   Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist
   auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsan-
   walt oder Patentanwalt beglaubigen oder von
   einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen
   zu lassen.
      (4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1
   nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung
   als zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die
   Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2
   Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht ein-

   gereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

     (5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren
   Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
   amt finden auf Grundlage der deutschen Über-
   setzung statt.“
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

               Fremdsprachige Dokumente

      (1) Deutsche Übersetzungen von fremdspra-
   chigen Dokumenten müssen von einem Rechtsan-
   walt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
   öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
      (2) Deutsche Übersetzungen von fremdspra-
   chigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer
   Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markenge-
   setzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen
   Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deut-
   sche Patent- und Markenamt setzt für die Nach-
   reichung eine angemessene Frist.

     (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
   kumenten, die

   1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
      und
   2. in englischer, französischer, italienischer oder
      spanischer Sprache eingereicht wurden,
   sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
   und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
   tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
   eine angemessene Frist.
     (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu
   den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen
   Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num-

   mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die
   deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach
   Eingang der Dokumente nachzureichen.
      (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
   bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
   fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
   Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird
   keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-
   sprachige Dokument als nicht eingegangen.“
17. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
      „bei schriftlicher Anmeldung“ eingefügt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten
      Marken, deren Waren und Dienstleistungen bis-
      lang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das
      Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und
      Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen
      ordnen.“
19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „Anmeldung einer Marke“
      werden das Komma und die Wörter „deren An-
      meldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markenge-
      setzes),“ gestrichen.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung

      (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
      1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG
      1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
      nung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Feb-
      ruar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom
      24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
      2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21)
      geändert worden ist,“ ersetzt.

   c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform,
          den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,“.
   d) In Nummer 7 werden das Wort „Zustellungsan-
      schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort
      „Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp-
      fänger“ ersetzt.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Mar-
          ke,“.

   b) In Nummer 10 werden die Wörter „Verordnung
      (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
      1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG
      1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
      nung (EG) Nr. 207/2009“ und das Wort „Gemein-
      schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
      ersetzt.
   c) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Name“
      ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls die
      Rechtsform“ und vor dem Wort „Wohnsitz“ das
      Wort „der“ eingefügt.
   d) In Nummer 17 wird das Wort „Zustellungsan-
      schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort
BGBl. 2016, Seite 1358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1358
        „Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp-
        fänger“ ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 27
       Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register
     (1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden
   in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom
   Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.
     (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer
   Form erfolgen.
      (3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst
   alle in das Register eingetragenen Angaben mit
   Ausnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten
   Angaben.

      (4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer einge-
   tragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit
   des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes)
   beizufügen. Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn
   die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel
   der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird.
   Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den

    Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam
    erfolgen.“
22. § 28 wird aufgehoben.
23. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6
    entsprechend anzuwenden.“
24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rech-
    te, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder In-
    solvenzverfahren werden in den Akten der Anmel-
    dung vermerkt.“
25. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 wird aufgehoben.

    b) Die Absätze 6, 7 und 8 werden die Absätze 5, 6
       und 7.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   München, den 2. Juni 2016

                                         Die Präsidentin
                              des Deutschen Patent- und Markenamts
                                        Rudloff-Schäffer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ce66001e4652b09d….