Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1354
BGBl. 2016 I S. 1354 · 23.445 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierte Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung
Vom 2. Juni 2016
Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7, 10
und 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von
denen der Eingangssatz des § 65 Absatz 1 durch Ar-
tikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 65 Absatz 1 Num-
mer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 65 Ab-
satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 16
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verord-
nung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent-
und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der
Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Markenbeschreibung“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Farbmarken“.
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wieder-
gaben mit nichtlateinischen Schriftzei-
chen“.
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Fremdsprachige Dokumente“.
f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im
Register“.
g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elek-
tronisch eingereicht werden. Für die schriftliche
Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt zu ver-
wenden. Für die elektronische Einreichung ist
die Verordnung über den elektronischen Rechts-
verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer
jeweils geltenden Fassung maßgebend.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine
Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12
sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Mar-
kenbeschreibung und“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder fol-
gende Angaben enthalten:
1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-
oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort),
2. wenn der Anmelder eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft ist:
a) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort) des Sitzes der juristischen Person
oder Personengesellschaft; die Bezeich-
nung der Rechtsform kann auf übliche
Weise abgekürzt werden; wenn die juris-
tische Person oder Personengesellschaft
in einem Register eingetragen ist, müssen
die Angaben dem Registereintrag entspre-
chen;
b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusätzlich Name und Anschrift (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindes-
tens eines vertretungsberechtigten Gesell-
schafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz
im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-
schrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch
der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Be-
zirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem
der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwil-
lig.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Telefon- und
Telefaxnummern“ durch die Wörter „Telefon-
nummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adres-
sen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Personen“
jeweils die Wörter „oder Personengesellschaf-
ten“ eingefügt und nach dem Wort „alle“ das
Wort „anmeldenden“ eingefügt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:

„(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin-
sichtlich der Angaben zum Vertreter die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche
Patent- und Markenamt dem Vertreter die Num-
mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so
soll diese zusätzlich angegeben werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Hörmarke (§ 11)
oder“ durch die Angabe „Farbmarke (§ 10a),“ er-
setzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „sonstige Mar-
kenform (§ 12)“ durch die Wörter „Hörmarke
(§ 11) oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. sonstige Markenform (§ 12)“.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Markenbeschreibung
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im
Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur
Erläuterung der zweidimensionalen grafischen Mar-
kenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht wer-
den.
(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar-
kenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der
Schutzgegenstand mit der zweidimensionalen gra-
fischen Wiedergabe allein nicht ausreichend dar-
stellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige
Markenformen nach § 12.
(3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wör-
ter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im
Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen.
Sie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen
und darf keine grafischen oder sonstigen Gestal-
tungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung
muss den Schutzgegenstand der Marke in objek-
tiver Weise konkretisieren.“
7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üb-
lichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt gegeben.“
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Bildmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen
werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimen-
sionale grafische Wiedergabe der Marke beizufü-
gen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen
werden, so ist die grafische Wiedergabe in
Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in
Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wie-
dergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind
in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier
dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausfüh-
rung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile
der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen
lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit
nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckun-
gen sind unzulässig.
(3) Für die Wiedergabe der Marke soll das vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgege-
bene Formblatt verwendet werden, auf das die Wie-
dergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben
ist. Die Wiedergabe der Marke darf nicht kleiner als
8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der
Höhe sein. In dem für die Wiedergabe der Marke
vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Mar-
kenwiedergabe und die Angaben nach Absatz 5 be-
finden. Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Be-
zeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in
dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.
(4) Wird für die Wiedergabe der Marke das Form-
blatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein
Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) ver-
wendet werden. Die für die Darstellung benutzte
Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x
17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in
der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. Das
Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen
und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein
Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern ein-
zuhalten.
(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den
Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung
auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich
dies nicht von selbst ergibt.
(6) Die Wiedergabe der Marke kann alternativ
zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf
einem Datenträger eingereicht werden. Der Daten-
träger muss lesbar sein und darf keine Viren oder
sonstige schädliche Programme enthalten. Ent-
spricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen,
gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die beim
Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren
Datenträgerformate werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellung
ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines lee-
ren Datenträgers abzulegen.
1. Folgende Grafikformatierungen werden akzep-
tiert:
Grafikformat JPEG (*.jpg)
Auflösung Bei Breitformat Mindestens 945,
in der Breite höchstens
1890 Bildpunkte
(Pixel)
Bei Hochformat Mindestens 945,
in der Höhe höchstens
1890 Bildpunkte
(Pixel)
Farbraum sRGB
Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p
Schwarz-Weiß 8 Bit/p
Graustufen 8 Bit/p
Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein.
Gepackte und komprimierte Dateien werden
vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht
bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind ma-
schinell oder in Blockschrift folgende Angaben
anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders
oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der
der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-
trägers nicht beeinträchtigen.
(7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf
Papier und auf einem den Erfordernissen von Ab-
satz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so
ist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf
dem Datenträger die für den Schutzgegenstand
maßgebliche Markenwiedergabe.“
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Dreidimensionale Marken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als dreidimensionale Marke eingetragen werden
soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale
grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll
die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden,
so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß
einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen
werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe
einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung
zu bezeichnen.
(2) Die Wiedergabe kann bis zu sechs verschie-
dene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt
Papier entsprechend dem Format des § 8 Absatz 3
oder 4 einzureichen. Wird die Wiedergabe der
Marke alternativ auf einem Datenträger eingereicht,
müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiederge-
geben werden.
(3) Wird die Marke durch eine grafische Strich-
zeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung
in nicht verwischbaren und scharf begrenzten
Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann
Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe
plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen
§ 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. Wird die Wieder-
gabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger
eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bild-
datei wiedergegeben werden.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Farbmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der
Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein
Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Num-
mer eines international anerkannten Farbklassifika-
tionssystems zu bezeichnen.
(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden
abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz-
lich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste-
matische Anordnung enthalten, in der die betreffen-
den Farben in festgelegter und beständiger Weise
verbunden sind.
(3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmus-
ters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend.“
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Hörmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der
Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wie-
dergabe der Marke beizufügen.
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Noten-
schrift darzustellen. Für die Form der grafischen
Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 ent-
sprechend.
(3) Der Anmelder muss zusätzlich eine klang-
liche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger
einreichen. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein
Datenträger eingereicht werden.
(4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden
Datenträger gelten folgende Standards:
1. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stamm-
verzeichnis eines leeren Datenträgers abzule-
gen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format
(*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfre-
quenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auf-
lösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte
und komprimierte Dateien sind nicht zulässig.
2. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und
Satz 5 Nummer 2 entsprechend.“
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Sonstige Markenformen
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als sonstige Markenform eingetragen werden soll,
so ist der Anmeldung eine zweidimensionale gra-
fische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die
Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist
die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzu-
reichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen wer-
den, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe ein-
zureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu
bezeichnen.
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Re-
gelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend.“
14. § 14 wird aufgehoben.
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Fremdsprachige Anmeldungen,
Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen
(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache einge-
reicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Ab-

satz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die
Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markenge-
setzes erfüllt sind.
(2) Enthält die Wiedergabe der Marke nicht-
lateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Über-
setzung, eine Transliteration und eine Transkription
des nichtlateinischen Markentextes beizufügen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den
Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist
auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und
die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffent-
lich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
(3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen
fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbeson-
dere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleis-
tungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von
drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim
Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den
Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist
auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsan-
walt oder Patentanwalt beglaubigen oder von
einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen
zu lassen.
(4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1
nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung
als zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die
Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht ein-
gereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt finden auf Grundlage der deutschen Über-
setzung statt.“
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdspra-
chigen Dokumenten müssen von einem Rechtsan-
walt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Deutsche Übersetzungen von fremdspra-
chigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer
Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markenge-
setzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen
Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deut-
sche Patent- und Markenamt setzt für die Nach-
reichung eine angemessene Frist.
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
kumenten, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
und
2. in englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
eine angemessene Frist.
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu
den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen
Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die
deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach
Eingang der Dokumente nachzureichen.
(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird
keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-
sprachige Dokument als nicht eingegangen.“
17. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
„bei schriftlicher Anmeldung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten
Marken, deren Waren und Dienstleistungen bis-
lang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das
Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und
Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen
ordnen.“
19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Anmeldung einer Marke“
werden das Komma und die Wörter „deren An-
meldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markenge-
setzes),“ gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG
1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Feb-
ruar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom
24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21)
geändert worden ist,“ ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform,
den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,“.
d) In Nummer 7 werden das Wort „Zustellungsan-
schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort
„Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp-
fänger“ ersetzt.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Mar-
ke,“.
b) In Nummer 10 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG
1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EG) Nr. 207/2009“ und das Wort „Gemein-
schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
ersetzt.
c) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Name“
ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls die
Rechtsform“ und vor dem Wort „Wohnsitz“ das
Wort „der“ eingefügt.
d) In Nummer 17 wird das Wort „Zustellungsan-
schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort

„Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp-
fänger“ ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register
(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden
in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom
Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer
Form erfolgen.
(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst
alle in das Register eingetragenen Angaben mit
Ausnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten
Angaben.
(4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer einge-
tragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit
des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes)
beizufügen. Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn
die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel
der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird.
Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den
Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam
erfolgen.“
22. § 28 wird aufgehoben.
23. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6
entsprechend anzuwenden.“
24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rech-
te, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder In-
solvenzverfahren werden in den Akten der Anmel-
dung vermerkt.“
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6, 7 und 8 werden die Absätze 5, 6
und 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
München, den 2. Juni 2016
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ce66001e4652b09d….