Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 12a Sonstige Markenformen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/12a#abs-1 (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/12a#abs-2 (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend.

§ 12 § 13