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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2446

BGBl. 2018 I S. 2446 · 29.544 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
                                            Verordnung
                                 zur Änderung der Patentverordnung
                     und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
                                              Vom 12. Dezember 2018

  Auf Grund
– des § 27 Absatz 5 und des § 34 Absatz 6 des Patent-
  gesetzes, die zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
  den sind,

– des § 4 Absatz 4 und des § 10 Absatz 2 des Ge-
  brauchsmustergesetzes, die zuletzt durch Artikel 205
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden sind,

– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 11 des Marken-
  gesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 1 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, der
  zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

– des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
  2014 (BGBl. I S. 122),

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Geset-
zes über internationale Patentübereinkommen, der zu-
letzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der
Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen vom 27. No-
vember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:

                        Artikel 1
                     Änderung der
                   Patentverordnung
  Die Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
       „§ 4   Anmeldung zur Erteilung eines Patents“.
    b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
       „§ 14 Fremdsprachige Dokumente“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
       Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA-
       Verordnung“ durch die Wörter „die Verordnung
       über den elektronischen Rechtsverkehr beim
       Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
         Anmeldung zur Erteilung eines Patents

     (1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung
  eines Patents ist für die nachfolgend genannten
  Angaben das vom Deutschen Patent- und Marken-
  amt herausgegebene Formblatt zu verwenden, so-
  fern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

     (2) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. folgende Angaben zum Anmelder:
     a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
        Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
        gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
        soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
        getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-
        oder Firmensitzes mit Angabe von Straße,
        Hausnummer, Postleitzahl und Ort,

     b) wenn der Anmelder eine juristische Person
        oder eine Personengesellschaft ist:

        aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
            schrift mit Angabe von Straße, Hausnum-
            mer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die
            Bezeichnung der Rechtsform kann auf
            übliche Weise abgekürzt werden; wenn
            die juristische Person oder Personenge-
            sellschaft in einem Register eingetragen
            ist, müssen die Angaben dem Register-
            eintrag entsprechen;
        bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
            zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe
            von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und
            Ort mindestens eines vertretungsberech-
            tigten Gesellschafters;
  2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin-
     dung;
  3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Ertei-
     lung eines Patents beantragt wird;
  4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
  5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Ver-
     treter.
     (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
  Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-
  schrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort
  auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum
  Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem
  der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
  dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
     (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
  dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll
  diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-
  meldung können zusätzlich eine von der Anschrift
BGBl. 2018, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
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  des Anmelders abweichende Postanschrift, eine
  Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
  nummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

     (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen
  oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten
  Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle
  anmeldenden Personen oder Personengesellschaf-
  ten.
     (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich
  der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und
  die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das
  Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter
  eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei-
  nen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an-
  gegeben werden.
     (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel-
  denden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der
  Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf
  beim Deutschen Patent- und Markenamt für die
  Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten
  ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum-
  mer hinzuweisen.

    (8) Die Angaben zum geographischen Her-
  kunftsort biologischen Materials nach § 34a Ab-
  satz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem
  gesonderten Blatt anzugeben.“

4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Format
     A4 nach DIN 476“ durch die Wörter „Format
     21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Die Patentansprüche, die Beschreibung, die
     Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung
     der Zusammenfassung sind jeweils auf einem
     gesonderten Blatt anzugeben.“
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An-
     trags,“ gestrichen.
  e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Antrag, die“
     durch das Wort „Die“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Be-
     nennung des Erfinders das vom Deutschen Pa-
     tent- und Markenamt herausgegebene Formblatt
     verwenden.“
  b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Vornamen, den Namen und die Anschrift
         mit Angabe von Straße, Hausnummer, Post-
         leitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3
         gilt entsprechend;“.
7. § 9 Absatz 10 wird aufgehoben.
8. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Antrag“ durch
     die Wörter „in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2
     Nummer 2“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
9. § 13 Absatz 4 wird aufgehoben.

10. § 14 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14

               Fremdsprachige Dokumente

      (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
   gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
   oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
   fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
      (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
   gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-
   meldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind
   nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und
   Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Pa-
   tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
   eine angemessene Frist.
     (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
   kumenten, die
   1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
      und
   2. in englischer, französischer, italienischer oder
      spanischer Sprache eingereicht wurden,

   sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
   und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
   tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
   eine angemessene Frist.

      (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu
   den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen
   Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die
   deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach
   Eingang der Dokumente nachzureichen.

      (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
   bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
   fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
   Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird
   keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-
   sprachige Dokument als nicht eingegangen.“
11. In § 16 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Format
    A4 nach DIN 476)“ durch die Wörter „im Format
    21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.
12. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6
   sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend
   anzuwenden.“
13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift „A. Schriftliche Einreichung“ wird
      gestrichen.
   b) Die Überschrift „B. Einreichung in elektronischer
      Form“ wird gestrichen.
   c) In Nummer 9 wird in der Spalte Beschreibung
      jeweils die Angabe „DIN A4“ durch die Angabe
      „21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.

                       Artikel 2
                 Änderung der
       Verordnung über die Übersetzungen
 der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

  In § 4 Satz 3 der Verordnung über die Übersetzungen
der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen vom
18. Dezember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1469), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2011
BGBl. 2018, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
(BGBl. 2011 II S. 738) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1,
Absatz“ durch ein Komma ersetzt.

                        Artikel 3

                    Änderung der
              Gebrauchsmusterverordnung

  Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004
(BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
       „§ 3   Gebrauchsmusteranmeldung“.

   b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
       „§ 9    Fremdsprachige Dokumente“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
      Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA-Ver-
      ordnung“ durch die Wörter „die Verordnung über
      den elektronischen Rechtsverkehr beim Deut-

      schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

                Gebrauchsmusteranmeldung

     (1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmel-
   dung ist für die nachfolgend genannten Angaben

   das vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-

   gegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese

   Verordnung nichts anderes bestimmt.

       (2) Die Anmeldung muss enthalten:
   1. folgende Angaben zum Anmelder:
       a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
          Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
          gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
          soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
          getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-
          oder Firmensitzes mit Angabe von Straße,
          Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
       b) wenn der Anmelder eine juristische Person
          oder eine Personengesellschaft ist:

          aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
              schrift mit Angabe von Straße, Hausnum-
              mer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die
              Bezeichnung der Rechtsform kann auf
              übliche Weise abgekürzt werden; wenn die
              juristische Person oder Personengesell-
              schaft in einem Register eingetragen ist,
              müssen die Angaben dem Registereintrag
              entsprechen;

          bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
              zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe
              von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und
              Ort mindestens eines vertretungsberech-
              tigten Gesellschafters;
   2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung
      des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch
      keine Marken- oder Fantasiebezeichnung;

   3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintra-
      gung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;
   4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;

   5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-
      ter;

   6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6
      des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Aus-
      scheidung aus einer Gebrauchsmusteranmel-
      dung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und
      des Anmeldetags der Stammanmeldung;

   7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wir-
      kung für die Bundesrepublik Deutschland bereits
      früher ein Patent beantragt hat und dessen An-
      meldetag in Anspruch nehmen will, eine entspre-
      chende Erklärung (§ 5 Absatz 1 des Gebrauchs-
      mustergesetzes).
      (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz
   im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift
   nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der
   Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur
   Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder
   seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechts-
   ordnung er unterliegt, sind freiwillig.

      (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt

   dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll
   diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-
   meldung können zusätzlich eine von der Anschrift
   des Anmelders abweichende Postanschrift, eine

   Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
   nummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

      (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen

   oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten

   Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle

   anmeldenden Personen oder Personengesellschaf-
   ten.
      (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich
   der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und
   die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das
   Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter
   eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei-
   nen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an-
   gegeben werden.
      (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
   den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nach-
   weis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim
   Deutschen Patent- und Markenamt für die Unter-
   zeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist un-
   ter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hin-
   zuweisen.“

4. § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Als Blattgröße ist nur das Format 21 x 29,7 Zenti-
   meter (DIN A4) zu verwenden.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9

               Fremdsprachige Dokumente
      (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
   gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
   oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
   fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
     (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
   gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-
BGBl. 2018, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2449
   meldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmusterge-
   setzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patent-
   gesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen
   Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deut-
   sche Patent- und Markenamt setzt für die Nachrei-
   chung eine angemessene Frist.
     (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
   kumenten, die
   1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
      und
   2. in englischer, französischer, italienischer oder
      spanischer Sprache eingereicht wurden,
   sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
   und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche
   Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
   eine angemessene Frist.
     (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den
   Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-
   chen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
   aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche
   Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
   Dokumente nachzureichen.

      (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
   bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
   fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
   Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine
   Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige
   Dokument als nicht eingegangen.“

                        Artikel 4

                    Änderung der

                  Markenverordnung

  In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Markenverordnung vom

11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357)

geändert worden ist, werden die Wörter „vom 1. No-

vember 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.

                        Artikel 5

                   Änderung der
              Wahrnehmungsverordnung
  Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 208
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe g wird das Semikolon am
               Ende durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
               „h) Feststellung, dass die Anmeldung
                   zurückgenommen wurde;“.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklä-
              rungen sowie von deren Rücknahme oder
              deren Anfechtung mit Ausnahme der Fest-
              setzung oder Änderung der angemesse-
              nen Vergütung;“.

     cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
         „11. formelle Weiterbearbeitung rechtskräfti-
              ger Beschlüsse und Urteile des Bundes-
              patentgerichts und des Bundesgerichts-
              hofs, insbesondere Weitergabe der vom
              Bundespatentgericht oder vom Bundes-
              gerichtshof festgelegten Publikationsun-
              terlagen;“.
     dd) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     ee) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
         „15. Bearbeitung von Anfechtungen der Zu-
              rücknahme einer Anmeldung sowie Be-
              arbeitung von Anfechtungen der Erklä-
              rung des Verzichts auf das Patent.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 4 bis 8“
     durch ein Komma und die Wörter „4 bis 8 und 15“
     ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
         stabe e eingefügt:

         „e) Feststellung, dass die Anmeldung zurück-
             genommen wurde,“.
     bb) Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die
         Buchstaben f bis j.

  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  c) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-

     fügt:

     „8. Feststellung, dass das Gebrauchsmuster we-

         gen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers

         oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der

         Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspä-

         tungszuschlag erloschen ist;

     9. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurück-
        nahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung
        von Anfechtungen der Erklärung des Ver-
        zichts auf das Gebrauchsmuster.“

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Marke“ das
     Komma und die Wörter „einschließlich der Fest-
     stellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintra-
     gung“ gestrichen.
  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
     fügt:

     „6. Feststellung des Verzichts einschließlich des
         Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;“.
  c) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die
     Nummern 7 bis 14.

                       Artikel 6
                    Änderung der
             Halbleiterschutzverordnung
  Die Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004
(BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung
vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
BGBl. 2018, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
  a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
       „§ 3   Anmeldung der Topographie“.
  b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
       „§ 6   Fremdsprachige Dokumente“.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deut-
  schen Patent- und Markenamt schriftlich einzurei-
  chen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 3

                  Anmeldung der Topografie“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die
           Wörter „Der Eintragungsantrag“ durch die
           Wörter „Die Anmeldung“ ersetzt.
       bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
           fasst:

          „5. folgende Angaben zum Anmelder:
               a) wenn der Anmelder eine natürliche
                  Person ist: Vornamen und Namen
                  oder, falls die Eintragung unter der
                  Firma des Anmelders erfolgen soll, die
                  Firma, wie sie im Handelsregister ein-
                  getragen ist, sowie die Anschrift des
                  Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe
                  von Straße, Hausnummer, Postleitzahl
                  und Ort,

               b) wenn der Anmelder eine juristische
                  Person oder eine Personengesell-
                  schaft ist:

                  aa) Name oder Firma, Rechtsform so-
                      wie Anschrift mit Angabe von Stra-
                      ße, Hausnummer, Postleitzahl und
                      Ort des Sitzes; die Bezeichnung
                      der Rechtsform kann auf übliche
                      Weise abgekürzt werden; wenn die
                      juristische Person oder Personen-
                      gesellschaft in einem Register ein-
                      getragen ist, müssen die Angaben
                      dem Registereintrag entsprechen;

                  bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen
                      Rechts zusätzlich Name und An-
                      schrift mit Angabe von Straße,
                      Hausnummer, Postleitzahl und Ort
                      mindestens eines vertretungsbe-
                      rechtigten Gesellschafters;

          6. gegebenenfalls die Angabe eines Vertre-
             ters;“.
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
       Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der
       Anschrift nach Absatz 1 Nummer 5 außer dem
       Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben
       zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in
       dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat
       oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind
       freiwillig.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „Anmeldernummer“ wird durch das
          Wort „Kennnummer“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „In der Anmeldung können zusätzlich eine
          von der Anschrift des Anmelders abwei-

          chende Postanschrift, eine Postfachanschrift
          sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und
          E-Mail-Adressen angegeben werden.“
   e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
      und 5 ersetzt:
        „(4) Wird die Anmeldung von mehreren Perso-
      nen oder Personengesellschaften eingereicht, so
      gelten Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2
      und 3 für alle anmeldenden Personen oder Per-
      sonengesellschaften.
         (5) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsicht-
      lich der Angaben zum Vertreter Absatz 1 Num-
      mer 5 und die Absätze 2 und 3 Satz 2 entspre-
      chend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
      dem Vertreter eine Kennnummer oder die Num-
      mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll
      diese zusätzlich angegeben werden.“
   f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
      sätze 6 und 7.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6
               Fremdsprachige Dokumente

      (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
   gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
   oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
   fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

     (2) Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die

   1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
      und
   2. in englischer, französischer, italienischer oder
      spanischer Sprache eingereicht wurden,
   sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
   und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
   tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine
   angemessene Frist.

      (3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unter-
   lagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen
   eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufge-
   führt, so sind Übersetzungen in die deutsche Spra-
   che innerhalb eines Monats nach Eingang der Doku-
   mente nachzureichen.

      (4) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
   und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
   fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
   Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine
   Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige
   Dokument als nicht eingegangen.“

                         Artikel 7
                     Änderung der
                   Designverordnung
   Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
S. 18), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2018, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:
  „Für die elektronische Einreichung ist die Verord-
  nung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
  Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
  § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Stra-
              ße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)“
              durch die Wörter „mit Angabe von Stra-
              ße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort“
              ersetzt.

         bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

               „2. wenn der Anmelder eine juristische

                   Person oder eine Personengesell-
                   schaft ist:
                   a) Name oder Firma, Rechtsform
                      sowie Anschrift mit Angabe von
                      Straße, Hausnummer, Postleitzahl
                      und Ort des Sitzes; die Bezeich-
                      nung der Rechtsform kann auf üb-
                      liche Weise abgekürzt werden;
                      wenn die juristische Person oder
                      Personengesellschaft in einem
                      Register eingetragen ist, müssen
                      die Angaben dem Registereintrag
                      entsprechen;

                  b) bei einer Gesellschaft bürgerli-
                     chen Rechts zusätzlich Name
                     und Anschrift mit Angabe von
                     Straße, Hausnummer, Postleitzahl
                     und Ort mindestens eines vertre-
                     tungsberechtigten Gesellschaf-
                     ters.“

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
          Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe
          der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch
          der Staat anzugeben.“

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Telefaxnum-
     mern“ das Komma und die Wörter „E-Mail-Adres-
     sen und sonstige Kontaktdaten“ durch die Wörter

     „und E-Mail-Adressen“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin-
     sichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1
     und 2 entsprechend.“
3. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 6
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)“ durch die
   Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe b)“ ersetzt.

                       Artikel 8

                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
                                  München, den 12. Dezember 2018

                                         Die Präsidentin
                              des Deutschen Patent- und Markenamts
                                    Cornelia Rudloff-Schäffer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e88fd7fbbc006f0d….