Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2446
BGBl. 2018 I S. 2446 · 29.544 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Patentverordnung
und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 12. Dezember 2018
Auf Grund
– des § 27 Absatz 5 und des § 34 Absatz 6 des Patent-
gesetzes, die zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den sind,
– des § 4 Absatz 4 und des § 10 Absatz 2 des Ge-
brauchsmustergesetzes, die zuletzt durch Artikel 205
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden sind,
– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 11 des Marken-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
– des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122),
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Geset-
zes über internationale Patentübereinkommen, der zu-
letzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der
Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen vom 27. No-
vember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der
Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents“.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Fremdsprachige Dokumente“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA-
Verordnung“ durch die Wörter „die Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Anmeldung zur Erteilung eines Patents
(1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung
eines Patents ist für die nachfolgend genannten
Angaben das vom Deutschen Patent- und Marken-
amt herausgegebene Formblatt zu verwenden, so-
fern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. folgende Angaben zum Anmelder:
a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-
oder Firmensitzes mit Angabe von Straße,
Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
b) wenn der Anmelder eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft ist:
aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
schrift mit Angabe von Straße, Hausnum-
mer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die
Bezeichnung der Rechtsform kann auf
übliche Weise abgekürzt werden; wenn
die juristische Person oder Personenge-
sellschaft in einem Register eingetragen
ist, müssen die Angaben dem Register-
eintrag entsprechen;
bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe
von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und
Ort mindestens eines vertretungsberech-
tigten Gesellschafters;
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin-
dung;
3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Ertei-
lung eines Patents beantragt wird;
4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Ver-
treter.
(3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-
schrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort
auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum
Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem
der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll
diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-
meldung können zusätzlich eine von der Anschrift

des Anmelders abweichende Postanschrift, eine
Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
nummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen
oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten
Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle
anmeldenden Personen oder Personengesellschaf-
ten.
(6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich
der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und
die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das
Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter
eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei-
nen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an-
gegeben werden.
(7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel-
denden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der
Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf
beim Deutschen Patent- und Markenamt für die
Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten
ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum-
mer hinzuweisen.
(8) Die Angaben zum geographischen Her-
kunftsort biologischen Materials nach § 34a Ab-
satz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem
gesonderten Blatt anzugeben.“
4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Format
A4 nach DIN 476“ durch die Wörter „Format
21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Patentansprüche, die Beschreibung, die
Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung
der Zusammenfassung sind jeweils auf einem
gesonderten Blatt anzugeben.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An-
trags,“ gestrichen.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Antrag, die“
durch das Wort „Die“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Be-
nennung des Erfinders das vom Deutschen Pa-
tent- und Markenamt herausgegebene Formblatt
verwenden.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Vornamen, den Namen und die Anschrift
mit Angabe von Straße, Hausnummer, Post-
leitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3
gilt entsprechend;“.
7. § 9 Absatz 10 wird aufgehoben.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Antrag“ durch
die Wörter „in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
9. § 13 Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-
meldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind
nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und
Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
eine angemessene Frist.
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
kumenten, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
und
2. in englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
eine angemessene Frist.
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu
den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen
Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die
deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach
Eingang der Dokumente nachzureichen.
(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird
keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-
sprachige Dokument als nicht eingegangen.“
11. In § 16 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Format
A4 nach DIN 476)“ durch die Wörter „im Format
21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.
12. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6
sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend
anzuwenden.“
13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „A. Schriftliche Einreichung“ wird
gestrichen.
b) Die Überschrift „B. Einreichung in elektronischer
Form“ wird gestrichen.
c) In Nummer 9 wird in der Spalte Beschreibung
jeweils die Angabe „DIN A4“ durch die Angabe
„21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Übersetzungen
der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen
In § 4 Satz 3 der Verordnung über die Übersetzungen
der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen vom
18. Dezember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1469), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2011

(BGBl. 2011 II S. 738) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1,
Absatz“ durch ein Komma ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Gebrauchsmusterverordnung
Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004
(BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Gebrauchsmusteranmeldung“.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Fremdsprachige Dokumente“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der DPMA-Ver-
ordnung“ durch die Wörter „die Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Deut-
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gebrauchsmusteranmeldung
(1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmel-
dung ist für die nachfolgend genannten Angaben
das vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
gegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese
Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. folgende Angaben zum Anmelder:
a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-
oder Firmensitzes mit Angabe von Straße,
Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
b) wenn der Anmelder eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft ist:
aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
schrift mit Angabe von Straße, Hausnum-
mer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die
Bezeichnung der Rechtsform kann auf
übliche Weise abgekürzt werden; wenn die
juristische Person oder Personengesell-
schaft in einem Register eingetragen ist,
müssen die Angaben dem Registereintrag
entsprechen;
bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe
von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und
Ort mindestens eines vertretungsberech-
tigten Gesellschafters;
2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung
des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch
keine Marken- oder Fantasiebezeichnung;
3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintra-
gung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;
4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-
ter;
6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6
des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Aus-
scheidung aus einer Gebrauchsmusteranmel-
dung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und
des Anmeldetags der Stammanmeldung;
7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wir-
kung für die Bundesrepublik Deutschland bereits
früher ein Patent beantragt hat und dessen An-
meldetag in Anspruch nehmen will, eine entspre-
chende Erklärung (§ 5 Absatz 1 des Gebrauchs-
mustergesetzes).
(3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz
im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift
nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der
Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur
Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder
seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechts-
ordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll
diese in der Anmeldung genannt werden. In der An-
meldung können zusätzlich eine von der Anschrift
des Anmelders abweichende Postanschrift, eine
Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
nummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen
oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten
Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle
anmeldenden Personen oder Personengesellschaf-
ten.
(6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich
der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und
die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das
Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter
eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemei-
nen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich an-
gegeben werden.
(7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nach-
weis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim
Deutschen Patent- und Markenamt für die Unter-
zeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist un-
ter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hin-
zuweisen.“
4. § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Blattgröße ist nur das Format 21 x 29,7 Zenti-
meter (DIN A4) zu verwenden.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
gen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An-

meldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmusterge-
setzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patent-
gesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen
Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deut-
sche Patent- und Markenamt setzt für die Nachrei-
chung eine angemessene Frist.
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
kumenten, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
und
2. in englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche
Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung
eine angemessene Frist.
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den
Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-
chen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche
Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Dokumente nachzureichen.
(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine
Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Dokument als nicht eingegangen.“
Artikel 4
Änderung der
Markenverordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Markenverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357)
geändert worden ist, werden die Wörter „vom 1. No-
vember 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der
Wahrnehmungsverordnung
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 208
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe g wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) Feststellung, dass die Anmeldung
zurückgenommen wurde;“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklä-
rungen sowie von deren Rücknahme oder
deren Anfechtung mit Ausnahme der Fest-
setzung oder Änderung der angemesse-
nen Vergütung;“.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. formelle Weiterbearbeitung rechtskräfti-
ger Beschlüsse und Urteile des Bundes-
patentgerichts und des Bundesgerichts-
hofs, insbesondere Weitergabe der vom
Bundespatentgericht oder vom Bundes-
gerichtshof festgelegten Publikationsun-
terlagen;“.
dd) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
ee) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Bearbeitung von Anfechtungen der Zu-
rücknahme einer Anmeldung sowie Be-
arbeitung von Anfechtungen der Erklä-
rung des Verzichts auf das Patent.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 4 bis 8“
durch ein Komma und die Wörter „4 bis 8 und 15“
ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:
„e) Feststellung, dass die Anmeldung zurück-
genommen wurde,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die
Buchstaben f bis j.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
fügt:
„8. Feststellung, dass das Gebrauchsmuster we-
gen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers
oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der
Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspä-
tungszuschlag erloschen ist;
9. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurück-
nahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung
von Anfechtungen der Erklärung des Ver-
zichts auf das Gebrauchsmuster.“
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Marke“ das
Komma und die Wörter „einschließlich der Fest-
stellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintra-
gung“ gestrichen.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
fügt:
„6. Feststellung des Verzichts einschließlich des
Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;“.
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die
Nummern 7 bis 14.
Artikel 6
Änderung der
Halbleiterschutzverordnung
Die Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004
(BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung
vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anmeldung der Topographie“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Fremdsprachige Dokumente“.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deut-
schen Patent- und Markenamt schriftlich einzurei-
chen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anmeldung der Topografie“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die
Wörter „Der Eintragungsantrag“ durch die
Wörter „Die Anmeldung“ ersetzt.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
fasst:
„5. folgende Angaben zum Anmelder:
a) wenn der Anmelder eine natürliche
Person ist: Vornamen und Namen
oder, falls die Eintragung unter der
Firma des Anmelders erfolgen soll, die
Firma, wie sie im Handelsregister ein-
getragen ist, sowie die Anschrift des
Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe
von Straße, Hausnummer, Postleitzahl
und Ort,
b) wenn der Anmelder eine juristische
Person oder eine Personengesell-
schaft ist:
aa) Name oder Firma, Rechtsform so-
wie Anschrift mit Angabe von Stra-
ße, Hausnummer, Postleitzahl und
Ort des Sitzes; die Bezeichnung
der Rechtsform kann auf übliche
Weise abgekürzt werden; wenn die
juristische Person oder Personen-
gesellschaft in einem Register ein-
getragen ist, müssen die Angaben
dem Registereintrag entsprechen;
bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zusätzlich Name und An-
schrift mit Angabe von Straße,
Hausnummer, Postleitzahl und Ort
mindestens eines vertretungsbe-
rechtigten Gesellschafters;
6. gegebenenfalls die Angabe eines Vertre-
ters;“.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 1 Nummer 5 außer dem
Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben
zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in
dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat
oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind
freiwillig.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Anmeldernummer“ wird durch das
Wort „Kennnummer“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In der Anmeldung können zusätzlich eine
von der Anschrift des Anmelders abwei-
chende Postanschrift, eine Postfachanschrift
sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und
E-Mail-Adressen angegeben werden.“
e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Wird die Anmeldung von mehreren Perso-
nen oder Personengesellschaften eingereicht, so
gelten Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2
und 3 für alle anmeldenden Personen oder Per-
sonengesellschaften.
(5) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsicht-
lich der Angaben zum Vertreter Absatz 1 Num-
mer 5 und die Absätze 2 und 3 Satz 2 entspre-
chend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
dem Vertreter eine Kennnummer oder die Num-
mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll
diese zusätzlich angegeben werden.“
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachi-
gen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt
oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öf-
fentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen
und
2. in englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-
und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine
angemessene Frist.
(3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unter-
lagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen
eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufge-
führt, so sind Übersetzungen in die deutsche Spra-
che innerhalb eines Monats nach Eingang der Doku-
mente nachzureichen.
(4) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine
Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Dokument als nicht eingegangen.“
Artikel 7
Änderung der
Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
S. 18), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Für die elektronische Einreichung ist die Verord-
nung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Stra-
ße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)“
durch die Wörter „mit Angabe von Stra-
ße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort“
ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wenn der Anmelder eine juristische
Person oder eine Personengesell-
schaft ist:
a) Name oder Firma, Rechtsform
sowie Anschrift mit Angabe von
Straße, Hausnummer, Postleitzahl
und Ort des Sitzes; die Bezeich-
nung der Rechtsform kann auf üb-
liche Weise abgekürzt werden;
wenn die juristische Person oder
Personengesellschaft in einem
Register eingetragen ist, müssen
die Angaben dem Registereintrag
entsprechen;
b) bei einer Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts zusätzlich Name
und Anschrift mit Angabe von
Straße, Hausnummer, Postleitzahl
und Ort mindestens eines vertre-
tungsberechtigten Gesellschaf-
ters.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe
der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch
der Staat anzugeben.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Telefaxnum-
mern“ das Komma und die Wörter „E-Mail-Adres-
sen und sonstige Kontaktdaten“ durch die Wörter
„und E-Mail-Adressen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin-
sichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1
und 2 entsprechend.“
3. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)“ durch die
Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b)“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
München, den 12. Dezember 2018
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e88fd7fbbc006f0d….