§ 9 Dreidimensionale Marken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-1 (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-2 (2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-3 (3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-4 (4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 9 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.12.2000 – 25 W (pat) 234/99
- BGH, 26.10.2000 – I ZB 3/98Markenrecht: Unterscheidungskraft einer Bildmarke; keine zwingenden Erfordernisse von Eigentümlichkeit und Originalität gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BPatG, 20.06.2018 – 26 W (pat) 15/16Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Flasche mit weißlich mattierter Oberfläche bzw. aus hellgrauem Milchglas (dreidimensionale Marke)" – fehlende grafische Darstellbarkeit – Kostenentscheidung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 10.12.2008 – 29 W (pat) 67/07
- BPatG, 04.07.2001 – 29 W (pat) 11/00Zitiert von 1
- BPatG, 11.12.2000 – 30 W (pat) 43/00
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.03.2018 – 28 W (pat) 525/16Markenbeschwerdeverfahren – "Korpus einer Gitarre II (dreidimensionale Marke)" – keine Schutzausschließungsgründe – Unterscheidungskraft – Positionen der Punktdarstellungen führen von einer rein dekorativen Funktion weg – betrieblicher HerkunftshinweisZitiert von 1
- BPatG, 21.03.2018 – 28 W (pat) 524/16Markenbeschwerdeverfahren – "Korpus einer Gitarre I (dreidimensionale Marke)" – keine Schutzausschließungsgründe – Unterscheidungskraft – Positionen der Punktdarstellungen führen von einer rein dekorativen Funktion weg – betrieblicher HerkunftshinweisZitiert von 1
- BPatG, 14.03.2013 – 29 W (pat) 29/12Markenbeschwerdeverfahren – dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) – abstrakte Unterscheidungseignung – grafische Darstellbarkeit -Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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15.10.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I 1995)
BGBl. 2008 I S. 1995
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.