§ 9 Dreidimensionale Marken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BPatG, 21.12.2000 – 25 W (pat) 234/99
- BGH, 26.10.2000 – I ZB 3/98Zitiert von 18
- BPatG, 20.06.2018 – 26 W (pat) 15/16Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Flasche mit weißlich mattierter Oberfläche bzw. aus hellgrauem Milchglas (dreidimensionale Marke)" – fehlende grafische Darstellbarkeit – Kostenentscheidung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 10.12.2008 – 29 W (pat) 67/07
- BPatG, 04.07.2001 – 29 W (pat) 11/00Zitiert von 1
- BPatG, 11.12.2000 – 30 W (pat) 43/00
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.02.2020 – 28 W (pat) 513/18(Markenbeschwerdeverfahren – "Filterscheibe (dreidimensionales Zeichen)" – Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – keine Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung)
- BPatG, 21.03.2018 – 28 W (pat) 524/16Markenbeschwerdeverfahren – "Korpus einer Gitarre I (dreidimensionale Marke)" – keine Schutzausschließungsgründe – Unterscheidungskraft – Positionen der Punktdarstellungen führen von einer rein dekorativen Funktion weg – betrieblicher HerkunftshinweisZitiert von 1
- BPatG, 21.03.2018 – 28 W (pat) 525/16Markenbeschwerdeverfahren – "Korpus einer Gitarre II (dreidimensionale Marke)" – keine Schutzausschließungsgründe – Unterscheidungskraft – Positionen der Punktdarstellungen führen von einer rein dekorativen Funktion weg – betrieblicher HerkunftshinweisZitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 9 MarkenV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-1 (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-2 (2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-3 (3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/9#abs-4 (4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.