§ 7 Wortmarken
Stand: 10.06.2019
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üblichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 7 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 07.04.2022 – 30 W (pat) 566/20Markenbeschwerdesache – "My-My (Wort-/Bildmarke) /MY-MY (Wortmarke)" - VerwechslungsgefahrZitiert von 3
- BGH, 31.03.2010 – I ZB 62/09Markeneintragung: Prüfung des Eintragungshindernisses unzureichender Unterscheidungskraft einer Bildmarke - Marlene-Dietrich-BildnisZitiert von 22
- BPatG, 16.01.2018 – 29 W (pat) 532/16Markenbeschwerdeverfahren – "W¡R" – Unterscheidungskraft – kein FreihaltebedürfnisZitiert von 8
- BPatG, 17.11.2008 – 30 W (pat) 35/06
- BPatG, 17.11.2008 – 30 W (pat) 34/06Zitiert von 1
- BPatG, 12.11.2008 – 29 W (pat) 85/07
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.08.2002 – 33 W (pat) 135/01
- BPatG, 04.04.2001 – 32 W (pat) 202/00
- BPatG, 06.03.2001 – 33 W (pat) 77/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.