Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1995

BGBl. 2008 I S. 1995 · 26.268 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
                                           Verordnung
                   zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
                                              Vom 15. Oktober 2008

  Auf Grund
– des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie
  des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Okto-
  ber 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen
  § 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
  vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12
  zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
  (BGBl. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9
  Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-
  zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän-
  dert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4
  Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I
  S. 1191) neugefasst worden ist, und

– des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmuster-
  gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-

nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das

Deutsche Patent- und Markenamt:

                       Artikel 1

                      Änderung
                der Markenverordnung

  Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
      „§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung“.

   b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im
            Verfahren der internationalen Registrie-

             rung nach dem Madrider Markenabkom-
             men
     § 44    Anträge und sonstige Mitteilungen im
             Verfahren der internationalen Registrie-
             rung nach dem Protokoll zum Madrider
             Markenabkommen

     § 45    Anträge und sonstige Mitteilungen im
             Verfahren der internationalen Registrie-
             rung nach dem Madrider Markenabkom-
             men und nach dem Protokoll zum Madri-
             der Markenabkommen“.
  c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 6

                    Verfahren nach der
              Verordnung (EG) Nr. 510/2006

              des Rates vom 20. März 2006

              zum Schutz von geografischen

         Angaben und Ursprungsbezeichnungen
         für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“.

  d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie

     folgt gefasst:

     „§ 48 Veröffentlichung des Antrags
     § 49    Nationaler Einspruch“.

  e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt
     gefasst:

                        „Abschnitt 2

                  Einspruchsverfahren
            nach § 131 des Markengesetzes“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
     das Wort „zwei“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
     „26,2 x 17 Zentimeter“ die Wörter „und nicht
     kleiner als 8 x 8 Zentimeter“ eingefügt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätz-
       lich auf einem Datenträger eingereicht werden.
       Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine

       Viren oder sonstigen schädlichen Programme

       enthalten. Andernfalls kann der Datenträger

       nicht verwendet werden. Die beim Deutschen

       Patent- und Markenamt lesbaren Datenträger-
       formate     werden     auf   der    Internetseite
       www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellun-
       gen sind als einzelne Dateien auf dem Stamm-
       verzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

       1. Folgende Grafikformatierungen werden ak-
          zeptiert:

           Grafikformat                       JPEG (*.jpg)
          Auflösung       Bei Breitformat Mindestens
                          in der Breite   945, höchs-
                                          tens 1890
                                          Bildpunkte
                                          (Pixel)

                          Bei Hochfor-   Mindestens

                          mat in der     945, höchs-
                          Höhe           tens 1890
                                         Bildpunkte
                                         (Pixel)

          Farbraum                       sRGB

          Farbtiefe       Farbbild       24 Bit/p
                          schwarz-weiß    8 Bit/p

                          Graustufen      8 Bit/p

         Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte
         sein. Gepackte und komprimierte Dateien
         werden vom Deutschen Patent- und Marken-
         amt nicht bearbeitet.
       2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind
          maschinell oder in Blockschrift folgende An-
          gaben anzubringen:

         a) der Name des Anmelders,

         b) die Marke, soweit möglich,
         c) der Vertreter, soweit bestellt,
         d) die Kontaktdaten (Adresse,             Telefon-
            nummer, E-Mail-Adresse),
         e) das interne Geschäftszeichen des Anmel-
            ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-
            den, und

         f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu
            der der Datenträger gehört.

         Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Da-
         tenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger
         mit Etiketten werden vom Deutschen Patent-
         und Markenamt nicht bearbeitet.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
           „zwei“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Wiedergaben können bis zu sechs ver-
         schiedene Ansichten enthalten und sind auf
         einem Blatt Papier entsprechend dem For-
         mat des § 8 Abs. 3 einzureichen.“
  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf

     einem Datenträger eingereicht, müssen alle An-

     sichten in einer Bilddatei wiedergegeben wer-

     den.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
     das Wort „zwei“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. Die beim Deutschen Patent- und Mar-
             kenamt lesbaren Datenträgerformate wer-
             den auf der Internetseite www.dpma.de
             bekannt gegeben. Die klangliche Wieder-
             gabe ist auf dem Stammverzeichnis ei-
             nes leeren Datenträgers abzulegen. Zu-
             lässige Dateiformate sind WAVE-Format
             (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Ab-

             tastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilo-

             hertz, die Auflösung mindestens 16 Bit
             betragen. Gepackte und komprimierte
             Dateien werden vom Deutschen Patent-
             und Markenamt nicht bearbeitet.“

     bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die
         klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
     das Wort „zwei“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“
     durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2“
     ersetzt.
6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis-
  tungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem

  Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppel-
  ter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmel-
  dung als Anlage beigefügt ist.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 23

           Veröffentlichungen zur Anmeldung“.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:

       „(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in
     das Register eingetragen, so umfasst die
     Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
     1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückwei-
        sung einer angemeldeten Marke eine entspre-
        chende Angabe unter Bezeichnung des Zu-
        rückweisungsgrundes und der Waren und
        Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die
        sich die Zurückweisung bezieht;
BGBl. 2008, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
     2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme
        einer Markenanmeldung eine entsprechende
        Angabe unter Bezeichnung der Waren und
        Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die
        sich die Rücknahme bezieht;
     3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung
        der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostenge-
        setzes) oder wegen fehlender Mindestvoraus-
        setzungen für die Zuerkennung eines An-
        meldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
        mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Mar-
        kengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine
        entsprechende Angabe;
     4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen
        eine entsprechende Angabe.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. die Angabe der Markenform,“.

  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. eine in den Akten befindliche Beschreibung
         der Marke,“.

9. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:

                         „§ 43
           Anträge und sonstige Mitteilungen
     im Verfahren der internationalen Registrierung
         nach dem Madrider Markenabkommen

     Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
  fahren der internationalen Registrierung einer in das
  Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des
  Madrider Markenabkommens beim Deutschen Pa-
  tent- und Markenamt sind die vom Internationalen
  Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum
  herausgegebenen amtlichen Formblätter zu ver-

  wenden.

                          § 44

         Anträge und sonstige Mitteilungen im
    Verfahren der internationalen Registrierung nach
    dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
     Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
  fahren der internationalen Registrierung einer beim
  Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten
  oder in das Register eingetragenen Marke nach Ar-
  tikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-
  men sind die vom Internationalen Büro der Weltor-
  ganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-
  nen amtlichen Formblätter zu verwenden.

                          § 45
         Anträge und sonstige Mitteilungen im
    Verfahren der internationalen Registrierung nach
      dem Madrider Markenabkommen und nach

    dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

     Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
  fahren der internationalen Registrierung einer beim
  Deutschen Patent- und Markenamt in das Register
  eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des
  Madrider Markenabkommens als auch nach Arti-
  kel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-
  men sind die vom Internationalen Büro der Weltor-

    ganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-
    nen amtlichen Formblätter zu verwenden.“
10. Teil 6 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 6
               Verfahren nach der Verordnung
             (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom
      20. März 2006 zum Schutz von geografischen
         Angaben und Ursprungsbezeichnungen
          für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

                         Abschnitt 1
                    Eintragungsverfahren

                            § 47
                     Eintragungsantrag
       (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografi-
    schen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung
    nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates

    vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen
    Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarer-
    zeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)
    in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Ver-
    wendung des vom Deutschen Patent- und Marken-

    amt herausgegebenen Formblatts eingereicht wer-
    den.
      (2) In dem Antrag sind anzugeben:

    1. der Name und die Anschrift des Antragstellers
       im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung
       (EG) Nr. 510/2006,

    2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung
       der den Antrag stellenden Vereinigung,
    3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
       und die Anschrift des Vertreters,

    4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbe-

       zeichnung zu schützende Name,
    5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-
       tels,

    6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.

                            § 48
               Veröffentlichung des Antrags
      (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Mar-
    kenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind
    mindestens anzugeben:

    1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
    2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
       und die Anschrift des Vertreters,
    3. der als geografische Angabe oder als Ur-
       sprungsbezeichnung zu schützende Name,

    4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-

       tels,

    5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 510/2006.
      (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit
    des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markenge-
    setzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.
BGBl. 2008, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
                           § 49
                   Nationaler Einspruch

    (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Mar-
  kengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der
  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwen-
  dung des vom Deutschen Patent- und Markenamt
  herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

       (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
  1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe-
     zeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein-
     spruch richtet,

  2. der Name und die Anschrift des Einsprechen-
     den,
  3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
     und die Anschrift des Vertreters,
  4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte
     Interesse des Einsprechenden ergibt,
  5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung
     mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)
     Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.

                        Abschnitt 2

                  Einspruchsverfahren
             nach § 131 des Markengesetzes

                           § 50
                        Einspruch

    (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengeset-
  zes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verord-
  nung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des
  vom Deutschen Patent- und Markenamt herausge-
  gebenen Formblatts eingereicht werden.
       (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

  1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe-
     zeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein-
     spruch richtet,
  2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentli-
     chung im Amtsblatt der Europäischen Union,

  3. der Name und die Anschrift des Einsprechen-
     den,

  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
     und die Anschrift des Vertreters,

  5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte
     Interesse des Einsprechenden ergibt.
      (3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchs-
  frist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche
  Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)
  Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.

                           § 51

                   Einspruchsverfahren

     Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrich-

  tet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist
  das Bundesministerium der Justiz über die einge-
  gangenen Einsprüche durch Übersendung der Ein-
  sprüche mit den erforderlichen Unterlagen.

                    Abschnitt 3
                   Änderungen der
       Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

                        § 52
           Änderungen der Spezifikation

  (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation
gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent-
und Markenamt herausgegebenen Formblatts ein-
gereicht werden.

   (2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die eingetragene geografische Angabe oder Ur-
   sprungsbezeichnung,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers
   im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 510/2006,
3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der
   den Antrag stellenden Vereinigung,
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
   und die Anschrift des Vertreters,

5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
   resse des Antragstellers ergibt,

6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die
   Änderungen beziehen,

7. die beabsichtigten Änderungen und deren Be-
   gründung.

  (3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die
§§ 48 bis 51 entsprechend.

                        § 53

                 Löschungsantrag
   (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen
geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deut-
schen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatts eingereicht werden.

   (2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
   zeichnung, die gelöscht werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
   Anschrift des Vertreters,
4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
   resse des Antragstellers ergibt,

5. Gründe für die Löschung.

                        § 54

                   Akteneinsicht

   In den Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und
Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
BGBl. 2008, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
                           § 55
                      (weggefallen)“.

                       Artikel 2

                    Änderung
         der Geschmacksmusterverordnung
   Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Ge-
     schmacksmusters muss unter Verwendung des
     vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
     gegebenen Formblatts eingereicht werden.“
  b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
     folgt gefasst:
     „Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmel-

     dung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes)
     muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn
     fotografischen oder sonstigen grafischen Darstel-
     lungen des Musters. Jede darüber hinausge-
     hende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die
     Darstellungen sind auf den vom Deutschen Pa-
     tent- und Markenamt herausgegebenen Form-
     blättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei
     Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacks-
     mustergesetzes) ist für jedes Muster ein geson-
     dertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter
     dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde
     Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen ent-

     halten.

        (2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte
     gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu
     nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeich-
     net die Nummer des Musters und die Zahl rechts
     vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die
     Nummerierung ist neben den Darstellungen auf
     den Formblättern anzubringen. Für die Reihen-
     folge der Darstellungen ist die Nummerierung
     durch den Anmelder ausschlaggebend.
       (3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund
     darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz
     angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und
     darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maß-
     angabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf
     nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss
     dauerhaft und unverwischbar sein.
        (4) Die Darstellungen können statt auf einem
     Formblatt auf einem Datenträger eingereicht wer-
     den. Der Datenträger muss lesbar sein und darf
     keine Viren oder sonstigen schädlichen Pro-
     gramme enthalten. Die beim Deutschen Patent-
     und Markenamt lesbaren Formate der Datenträ-
     ger werden auf der Internetseite www.dpma.de
     bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht
     lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
     Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG

     (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammver-
     zeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
     Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die
     Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen.
     Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein.
     Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu
     wählen.“
  b) Absatz 7 wird aufgehoben.

3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt
  im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Ge-
  schmacksmustergesetzes fest, dass die in der An-
  meldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachge-
  rechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe
  dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das
  Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisan-
  gabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis
     zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem geson-

     derten Blatt einzureichen. Die Beschreibung
     muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf
     keine grafischen oder sonstigen Gestaltungsele-
     mente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12
     des Geschmacksmustergesetzes) können die Be-
     schreibungen nach Musternummern geordnet in
     einem Dokument zusammengefasst werden.
        (3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur
     Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann
     die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Da-
     tenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmel-
     dungen sind die Beschreibungen entsprechend
     Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.“

5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 6 wird aufgehoben.

  b) In Nummer 7 werden die Wörter „deren Veröffent-
     lichung beantragt worden ist,“ gestrichen.

                       Artikel 3
                    Änderung
           der Wahrnehmungsverordnung
   Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008),
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
          Markenstellen und Markenabteilungen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „der Mar-
         kenstellen und“ eingefügt.
     bb) In Nummer 11 wird die Angabe „Verordnung
         (EWG) Nr. 2081/92“ durch die Wörter „Verord-
         nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom
         20. März 2006 zum Schutz von geografischen
         Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
BGBl. 2008, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
           Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU
           Nr. L 93 S. 12)“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben

       der Markenstellen und Markenabteilungen wer-

       den auch Beamte des mittleren Dienstes und ver-
       gleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

       1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldun-
          gen oder von Erklärungen auf Teilung einer an-
          gemeldeten oder einer eingetragenen Marke
          zu beseitigen;

       2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungs-
          verfahren einschließlich der Aufforderung, for-
          melle Mängel bei der Einreichung von Schrift-
          sätzen zu beseitigen;

       3. Gewährung von Einsicht in die Akten von An-

          meldungen von Marken und von eingetrage-
          nen Marken einschließlich der Erteilung von
          Auskünften über den Akteninhalt und von Ab-
          schriften und Auszügen aus den Akten; bei Ak-
          ten von Anmeldungen von Marken, soweit der
          Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
       4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung
          der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren
          nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollstän-
          digen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf

         der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-
         dauer unterblieben ist;
      5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer
         Registereintragung, die den Wohnort oder die

         Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder

         die Änderung von Vertreterangaben betrifft;

      6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme ei-
         ner Priorität erforderlichen Angaben zu ma-
         chen und entsprechende Unterlagen einzurei-
         chen;

      7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im
         Ursprungsland eingetragene Marke erforderli-
         chen Angaben zu machen und entsprechende
         Unterlagen einzureichen;

      8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von inter-
         national registrierten Marken.“

2. § 6 wird aufgehoben.

3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
   Angabe „§§ 1 bis 6“ durch die Angabe „§§ 1 bis 5“
   ersetzt.

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli
2009 in Kraft.
                                 München, den 15. Oktober 2008

                                            Der Präsident
                                des Deutschen Patent- und Markenamts
                                              Dr. S c h a d e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1995. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f4f3058ddd54cd50….