Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1995
BGBl. 2008 I S. 1995 · 26.268 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 15. Oktober 2008
Auf Grund
– des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie
des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen
§ 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12
zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9
Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-
zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän-
dert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4
Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1191) neugefasst worden ist, und
– des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmuster-
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung
der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung“.
b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie
folgt gefasst:
„§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im
Verfahren der internationalen Registrie-
rung nach dem Madrider Markenabkom-
men
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im
Verfahren der internationalen Registrie-
rung nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen
§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im
Verfahren der internationalen Registrie-
rung nach dem Madrider Markenabkom-
men und nach dem Protokoll zum Madri-
der Markenabkommen“.
c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„Teil 6
Verfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006
des Rates vom 20. März 2006
zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“.
d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie
folgt gefasst:
„§ 48 Veröffentlichung des Antrags
§ 49 Nationaler Einspruch“.
e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
nach § 131 des Markengesetzes“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„26,2 x 17 Zentimeter“ die Wörter „und nicht
kleiner als 8 x 8 Zentimeter“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätz-
lich auf einem Datenträger eingereicht werden.
Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine
Viren oder sonstigen schädlichen Programme
enthalten. Andernfalls kann der Datenträger
nicht verwendet werden. Die beim Deutschen
Patent- und Markenamt lesbaren Datenträger-
formate werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellun-
gen sind als einzelne Dateien auf dem Stamm-
verzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
1. Folgende Grafikformatierungen werden ak-
zeptiert:
Grafikformat JPEG (*.jpg)
Auflösung Bei Breitformat Mindestens
in der Breite 945, höchs-
tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)
Bei Hochfor- Mindestens
mat in der 945, höchs-
Höhe tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)
Farbraum sRGB
Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p
schwarz-weiß 8 Bit/p
Graustufen 8 Bit/p
Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte
sein. Gepackte und komprimierte Dateien
werden vom Deutschen Patent- und Marken-
amt nicht bearbeitet.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind
maschinell oder in Blockschrift folgende An-
gaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefon-
nummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmel-
ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-
den, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu
der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Da-
tenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger
mit Etiketten werden vom Deutschen Patent-
und Markenamt nicht bearbeitet.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wiedergaben können bis zu sechs ver-
schiedene Ansichten enthalten und sind auf
einem Blatt Papier entsprechend dem For-
mat des § 8 Abs. 3 einzureichen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf
einem Datenträger eingereicht, müssen alle An-
sichten in einer Bilddatei wiedergegeben wer-
den.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt lesbaren Datenträgerformate wer-
den auf der Internetseite www.dpma.de
bekannt gegeben. Die klangliche Wieder-
gabe ist auf dem Stammverzeichnis ei-
nes leeren Datenträgers abzulegen. Zu-
lässige Dateiformate sind WAVE-Format
(*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Ab-
tastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilo-
hertz, die Auflösung mindestens 16 Bit
betragen. Gepackte und komprimierte
Dateien werden vom Deutschen Patent-
und Markenamt nicht bearbeitet.“
bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die
klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2“
ersetzt.
6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis-
tungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem
Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppel-
ter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmel-
dung als Anlage beigefügt ist.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Veröffentlichungen zur Anmeldung“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in
das Register eingetragen, so umfasst die
Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückwei-
sung einer angemeldeten Marke eine entspre-
chende Angabe unter Bezeichnung des Zu-
rückweisungsgrundes und der Waren und
Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die
sich die Zurückweisung bezieht;

2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme
einer Markenanmeldung eine entsprechende
Angabe unter Bezeichnung der Waren und
Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die
sich die Rücknahme bezieht;
3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung
der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostenge-
setzes) oder wegen fehlender Mindestvoraus-
setzungen für die Zuerkennung eines An-
meldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Mar-
kengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine
entsprechende Angabe;
4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen
eine entsprechende Angabe.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Angabe der Markenform,“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. eine in den Akten befindliche Beschreibung
der Marke,“.
9. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
„§ 43
Anträge und sonstige Mitteilungen
im Verfahren der internationalen Registrierung
nach dem Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
fahren der internationalen Registrierung einer in das
Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des
Madrider Markenabkommens beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt sind die vom Internationalen
Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum
herausgegebenen amtlichen Formblätter zu ver-
wenden.
§ 44
Anträge und sonstige Mitteilungen im
Verfahren der internationalen Registrierung nach
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
fahren der internationalen Registrierung einer beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten
oder in das Register eingetragenen Marke nach Ar-
tikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-
men sind die vom Internationalen Büro der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-
nen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§ 45
Anträge und sonstige Mitteilungen im
Verfahren der internationalen Registrierung nach
dem Madrider Markenabkommen und nach
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
fahren der internationalen Registrierung einer beim
Deutschen Patent- und Markenamt in das Register
eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des
Madrider Markenabkommens als auch nach Arti-
kel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-
men sind die vom Internationalen Büro der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-
nen amtlichen Formblätter zu verwenden.“
10. Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„Teil 6
Verfahren nach der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 des Rates vom
20. März 2006 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47
Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografi-
schen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung
nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarer-
zeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)
in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Ver-
wendung des vom Deutschen Patent- und Marken-
amt herausgegebenen Formblatts eingereicht wer-
den.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers
im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006,
2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung
der den Antrag stellenden Vereinigung,
3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
und die Anschrift des Vertreters,
4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbe-
zeichnung zu schützende Name,
5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-
tels,
6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.
§ 48
Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Mar-
kenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind
mindestens anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
und die Anschrift des Vertreters,
3. der als geografische Angabe oder als Ur-
sprungsbezeichnung zu schützende Name,
4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-
tels,
5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 510/2006.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit
des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markenge-
setzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.

§ 49
Nationaler Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Mar-
kengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwen-
dung des vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe-
zeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein-
spruch richtet,
2. der Name und die Anschrift des Einsprechen-
den,
3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
und die Anschrift des Vertreters,
4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte
Interesse des Einsprechenden ergibt,
5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung
mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
nach § 131 des Markengesetzes
§ 50
Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengeset-
zes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausge-
gebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe-
zeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein-
spruch richtet,
2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentli-
chung im Amtsblatt der Europäischen Union,
3. der Name und die Anschrift des Einsprechen-
den,
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
und die Anschrift des Vertreters,
5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte
Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchs-
frist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche
Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.
§ 51
Einspruchsverfahren
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrich-
tet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist
das Bundesministerium der Justiz über die einge-
gangenen Einsprüche durch Übersendung der Ein-
sprüche mit den erforderlichen Unterlagen.
Abschnitt 3
Änderungen der
Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52
Änderungen der Spezifikation
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation
gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent-
und Markenamt herausgegebenen Formblatts ein-
gereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die eingetragene geografische Angabe oder Ur-
sprungsbezeichnung,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers
im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006,
3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der
den Antrag stellenden Vereinigung,
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
und die Anschrift des Vertreters,
5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
resse des Antragstellers ergibt,
6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die
Änderungen beziehen,
7. die beabsichtigten Änderungen und deren Be-
gründung.
(3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die
§§ 48 bis 51 entsprechend.
§ 53
Löschungsantrag
(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen
geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deut-
schen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
zeichnung, die gelöscht werden soll,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
Anschrift des Vertreters,
4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
resse des Antragstellers ergibt,
5. Gründe für die Löschung.
§ 54
Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und
Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

§ 55
(weggefallen)“.
Artikel 2
Änderung
der Geschmacksmusterverordnung
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Ge-
schmacksmusters muss unter Verwendung des
vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
gegebenen Formblatts eingereicht werden.“
b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmel-
dung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes)
muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn
fotografischen oder sonstigen grafischen Darstel-
lungen des Musters. Jede darüber hinausge-
hende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die
Darstellungen sind auf den vom Deutschen Pa-
tent- und Markenamt herausgegebenen Form-
blättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei
Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacks-
mustergesetzes) ist für jedes Muster ein geson-
dertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter
dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen ent-
halten.
(2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte
gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu
nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeich-
net die Nummer des Musters und die Zahl rechts
vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die
Nummerierung ist neben den Darstellungen auf
den Formblättern anzubringen. Für die Reihen-
folge der Darstellungen ist die Nummerierung
durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund
darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz
angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und
darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maß-
angabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf
nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss
dauerhaft und unverwischbar sein.
(4) Die Darstellungen können statt auf einem
Formblatt auf einem Datenträger eingereicht wer-
den. Der Datenträger muss lesbar sein und darf
keine Viren oder sonstigen schädlichen Pro-
gramme enthalten. Die beim Deutschen Patent-
und Markenamt lesbaren Formate der Datenträ-
ger werden auf der Internetseite www.dpma.de
bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht
lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG
(*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammver-
zeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die
Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen.
Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein.
Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu
wählen.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt
im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Ge-
schmacksmustergesetzes fest, dass die in der An-
meldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachge-
rechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe
dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das
Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisan-
gabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis
zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem geson-
derten Blatt einzureichen. Die Beschreibung
muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf
keine grafischen oder sonstigen Gestaltungsele-
mente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12
des Geschmacksmustergesetzes) können die Be-
schreibungen nach Musternummern geordnet in
einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur
Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann
die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Da-
tenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmel-
dungen sind die Beschreibungen entsprechend
Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.“
5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „deren Veröffent-
lichung beantragt worden ist,“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung
der Wahrnehmungsverordnung
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008),
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Markenstellen und Markenabteilungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „der Mar-
kenstellen und“ eingefügt.
bb) In Nummer 11 wird die Angabe „Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92“ durch die Wörter „Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom
20. März 2006 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU
Nr. L 93 S. 12)“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben
der Markenstellen und Markenabteilungen wer-
den auch Beamte des mittleren Dienstes und ver-
gleichbare Tarifbeschäftigte betraut:
1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldun-
gen oder von Erklärungen auf Teilung einer an-
gemeldeten oder einer eingetragenen Marke
zu beseitigen;
2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungs-
verfahren einschließlich der Aufforderung, for-
melle Mängel bei der Einreichung von Schrift-
sätzen zu beseitigen;
3. Gewährung von Einsicht in die Akten von An-
meldungen von Marken und von eingetrage-
nen Marken einschließlich der Erteilung von
Auskünften über den Akteninhalt und von Ab-
schriften und Auszügen aus den Akten; bei Ak-
ten von Anmeldungen von Marken, soweit der
Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung
der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren
nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollstän-
digen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf
der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-
dauer unterblieben ist;
5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer
Registereintragung, die den Wohnort oder die
Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder
die Änderung von Vertreterangaben betrifft;
6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme ei-
ner Priorität erforderlichen Angaben zu ma-
chen und entsprechende Unterlagen einzurei-
chen;
7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im
Ursprungsland eingetragene Marke erforderli-
chen Angaben zu machen und entsprechende
Unterlagen einzureichen;
8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von inter-
national registrierten Marken.“
2. § 6 wird aufgehoben.
3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§§ 1 bis 6“ durch die Angabe „§§ 1 bis 5“
ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli
2009 in Kraft.
München, den 15. Oktober 2008
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1995. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f4f3058ddd54cd50….