Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 17/11472 · S. 51
Zu Artikel 16 (Änderung des Markengesetzes)
Zu Artikel 16 (Änderung des Markengesetzes) Zur Neuschaffung einer gesetzlichen Regelung wurde der § 81a hinsichtlich der Beschwerdeinstanz sowie eine Ergän- zung zu § 88 hinsichtlich der Rechtsbeschwerdeinstanz ein- gefügt. Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Das Inhaltsverzeichnis ist an die Änderung in der Nummer 3 anzupassen. Zu Nummer 2 (§ 66 Absatz 5 Satz 6) Gemäß § 66 Absatz 5 Satz 1 hat das Deutsche Patent- und Markenamt der eingelegten Beschwerde in Verfahren, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer an dem Verfahren Be- teiligter gegenübersteht, abzuhelfen, wenn die Beschwerde wirksam eingelegt, zulässig und begründet ist. Die Be- schwerde ist nur bei Einzahlung der Beschwerdegebühr wirksam eingelegt (§ 82 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 1 Absatz 1 Satz 2, 6 Absatz 2 PatKostG). Im Falle eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist daher zunächst eine Ent- scheidung über diesen Antrag herbeizuführen, da die Bewil- ligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 Absatz 2 Satz 1 PatG die Rücknahmefiktion des § 6 Absatz 2 PatKostG bei Nichteinzahlung nicht eintreten lässt. Da das Deutsche Patent- und Markenamt nicht über Verfahrenskos- tenhilfe entscheidet, ist eine Vorabentscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundespatentgericht erforderlich. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist daher gehalten, bei einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwer- deverfahren diesen Antrag an das Bundespatentgericht wei- terzuleiten, bevor eine Entscheidung über die Abhilfe erfol- gen kann. Diese Vorabentscheidung entfällt in den Fällen der Drittbeteiligung gemäß § 66 Absatz 5 Satz 2, da die Be- schwerde gemäß § 66 Absatz 5 Satz 5 dem Bundespatentge- richt unverzüglich vo
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BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 249.802–256.774 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP