§ 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 530
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2018 – 17 Sa 105/17Zitiert von 2
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 267/17Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: Geltung eines zwischen den Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleichs für den Rechtsnachfolger; Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger trotz dessen Unkenntnis der Rechtshängigkeit; Rechtskrafterstreckung bei doppelter Gutgläubigkeit des RechtsnachfolgersZitiert von 5
- LG Mönchengladbach, 10.10.2014 – 11 O 363/13
- LG Düsseldorf, 19.04.2011 – 4a O 153/10Zitiert von 1
- OLG Dresden, 11.04.2022 – 18 WF 817/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 – 6 U 133/22
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.03.2026 – VG 9 L 734/25
- LG Bonn, 11.03.2026 – 1 O 219/21Zitiert von 1
- LAG Köln, 24.02.2026 – 7 SLa 466/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 325 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/325#abs-1 (1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/325#abs-2 (2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/325#abs-3 (3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/325#abs-4 (4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.