§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-2 (2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-3 (3) Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:
Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-3a (3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-4 (4) Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-5 (5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-6 (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/130#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 130 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 02.06.2003 – 10 W (pat) 21/03Zitiert von 1
- BPatG, 17.02.2009 – 30 W (pat) 22/06
- BPatG, 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15(Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Einspruch eines Ortsfremden gegen den Änderungsantrag – Feststellung der Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der EUV 1151/2012 durch das DPMA - fehlendes Beschwerderecht des Ortsfremden – zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse)
- BGH, 07.10.2021 – I ZB 78/18Antrag auf Änderung der Spezifikation für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Herkunftsangabe: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsantrag - Spreewälder Gurken IIZitiert von 1
- BGH, 19.12.2019 – I ZB 78/18Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für einen Einspruch gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen - Spreewälder GurkenZitiert von 1
- BPatG, 09.12.2021 – 30 W (pat) 5/18Markenbeschwerdeverfahren – „Dithmarscher Gans“ – zu den Voraussetzungen der Eintragung als geografische Angabe – im Beschwerdeverfahren Einreichung eines neuen Hauptantrags mit „wesentlicher“ Änderung – Zurückverweisung an das DPMA
Zuletzt entschieden
- BPatG, 02.09.2024 – 30 W (pat) 54/22
- BPatG, 17.02.2022 – 30 W (pat) 27/20Markenbeschwerdeverfahren – „Berliner Currywurst ohne Darm“ – zu den Voraussetzungen der Eintragung als geografische Angabe
- EuGH, 15.04.2021 – C-53/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 130 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.