§ 133 Rechtsmittel
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/133#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/133#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 133 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 02.06.2003 – 10 W (pat) 21/03Zitiert von 1
- BPatG, 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15(Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Einspruch eines Ortsfremden gegen den Änderungsantrag – Feststellung der Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der EUV 1151/2012 durch das DPMA - fehlendes Beschwerderecht des Ortsfremden – zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse)
- BPatG, 25.06.2010 – 30 W (pat) 51/08Markenbeschwerdeverfahren – "Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste" – zur Beschwerdeberechtigung - Beschwerdeführer muss in seinem berechtigten Interesse betroffen sein - Ergänzung der Zutaten - Änderung der SpezifikationZitiert von 4
- BPatG, 27.06.2013 – 30 W (pat) 47/11Markenbeschwerdeverfahren – „Zoigl“ – Antragsbefugnis des Antragstellers - keine geografische Angabe – sachlich ungerechtfertigte Beschränkung bei der ProduktspezifikationZitiert von 3
- BGH, 07.10.2021 – I ZB 78/18Antrag auf Änderung der Spezifikation für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Herkunftsangabe: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsantrag - Spreewälder Gurken IIZitiert von 1
- BGH, 03.09.2020 – I ZB 72/19Markenrechtsschutz: Voraussetzungen für die Änderung einer die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpfenden Spezifikation - Schwarzwälder Schinken IIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.12.2019 – I ZB 78/18Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für einen Einspruch gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen - Spreewälder GurkenZitiert von 1
- BGH, 03.04.2014 – I ZB 6/12Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine markenrechtliche Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts zur Anbringung der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - Schwarzwälder SchinkenZitiert von 11
- BPatG, 21.11.2013 – 30 W (pat) 28/11Markenbeschwerdeverfahren – "Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch Blockmalz, Bayrischer Blockmalz, Bayerisch Blockmalz, Bayerischer Blochmalz" - Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe – Gattungsbezeichnung - Definition - Gattungsbezeichnungen werden nicht als geschützte geografische Angaben eingetragen – Ablehnung der Eintragung nur bei zweifelsfreier Feststellung des Gattungscharakters – Erfordernis einer umfassenden Prüfung – Gattungscharakter nicht zweifelsfrei festgestellt – Aufhebung des Beschlusses – Zurückverweisung zur weiteren Prüfung an das DPMA – zu einzelnen Kriterien
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 133 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. I S. 1191
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.