§ 134 Kontrolle
Stand: 16.01.2026
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- BPatG, 12.08.2019 – 30 W (pat) 33/09Markenbeschwerdeverfahren – "Schwarzwälder Schinken" – erfolgreiche Rechtsbeschwerde eines von mehreren Einsprechenden – Beteiligung der anderen Einsprechenden an dem wieder eröffneten Beschwerdeverfahren – Beschränkung der Konfektionierung eines Erzeugnisses mit geschützter geografischer Angabe auf das Herstellungsgebiet – Erfordernis einer produktspezifischen Rechtfertigung in der Spezifikation des Erzeugnisses, die die Beschränkung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erscheinen lässt – Voraussetzungen - Spezifikation sieht produktspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung bei der Konfektionierung des Erzeugnisses vor – Erfordernis, dass die Kontrolle dieser Maßnahmen außerhalb des Herstellungsgebiets nicht möglich ist oder keine hinreichende Gewähr bietet – zur Mengenplausibilitätskontrolle – die Frage des Anspruchs von außerhalb des Herstellungsgebietes ansässigen Weiterverarbeitern einer Herstellerkontrolle unterworfen zu sein, bleibt offenZitiert von 1
- VG Münster, 18.02.2019 – 5 K 520/18Zitiert von 2
- BPatG, 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15(Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Einspruch eines Ortsfremden gegen den Änderungsantrag – Feststellung der Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der EUV 1151/2012 durch das DPMA - fehlendes Beschwerderecht des Ortsfremden – zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse)
- BPatG, 18.05.2017 – 30 W (pat) 33/09(Markenbeschwerdeverfahren – "Schwarzwälder Schinken" – Schutz von geografischen Angaben – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO EGV 510/2006 und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e EGV 1151/2012)
- BPatG, 25.06.2010 – 30 W (pat) 51/08Markenbeschwerdeverfahren – "Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste" – zur Beschwerdeberechtigung - Beschwerdeführer muss in seinem berechtigten Interesse betroffen sein - Ergänzung der Zutaten - Änderung der SpezifikationZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-1 (1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-2 (2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-4 (4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-5 (5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-6 (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-7 (7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134#abs-8 (8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.