§ 135 Ansprüche wegen Verletzung
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2018 – I ZR 268/14Wettbewerbsverstoß durch Rufausnutzung: Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Speiseeis - Champagner Sorbet IIZitiert von 8
- LG Mannheim, 15.09.2015 – 2 O 187/14Zitiert von 3
- OLG Köln, 18.01.2019 – 6 U 61/18
- BGH, 28.05.2020 – I ZR 253/16Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico die Modena" gegen Anspielung - Deutscher Balsamico IIZitiert von 1
- BGH, 02.06.2016 – I ZR 268/14Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die einheitliche GMO: Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel mit einer den Produktspezifikationen entsprechenden Zutat - Champagner-SorbetZitiert von 1
- BPatG, 30.04.2026 – 26 W (pat) 566/22
Zuletzt entschieden
- LG München II, 13.06.2024 – 33 O 4023/23
- OLG München, 01.07.2021 – 29 U 1698/14
- BGH, 12.12.2019 – I ZR 21/19Widerrechtliche Anspielung auf Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" durch Vertrieb von Fleischprodukten unter der Bezeichnung "Culatello di Parma"Zitiert von 7
19 Entscheidungen zu § 135 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/135#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/135#abs-2 (2) § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/135#abs-3 (3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.