§ 49 Nationaler Einspruch
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/49#abs-1 (1) Der Einspruch nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/49#abs-2 (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 49 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 02.10.2009 – 30 W (pat) 78/06Zitiert von 1
- BPatG, 17.02.2009 – 30 W (pat) 22/06
- BPatG, 23.07.2007 – 30 W (pat) 30/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.