§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-1 (1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-2 (2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich vorübergehender Standardänderungen nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411, gelten die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2023/2411 und § 130 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-3 (3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-4 (4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und Markenamt demjenigen Antragsteller im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit zur Stellungnahme, in dessen Namen die jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde. Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 132 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2021 – I ZB 78/18Antrag auf Änderung der Spezifikation für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Herkunftsangabe: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsantrag - Spreewälder Gurken IIZitiert von 1
- BGH, 19.12.2019 – I ZB 78/18Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für einen Einspruch gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen - Spreewälder GurkenZitiert von 1
- EuGH, 15.04.2021 – C-53/20Zitiert von 4
- BPatG, 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15(Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Einspruch eines Ortsfremden gegen den Änderungsantrag – Feststellung der Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der EUV 1151/2012 durch das DPMA - fehlendes Beschwerderecht des Ortsfremden – zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse)
- BPatG, 02.06.2003 – 10 W (pat) 21/03Zitiert von 1
- BGH, 03.09.2020 – I ZB 72/19Markenrechtsschutz: Voraussetzungen für die Änderung einer die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpfenden Spezifikation - Schwarzwälder Schinken IIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.06.2010 – 30 W (pat) 51/08Markenbeschwerdeverfahren – "Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste" – zur Beschwerdeberechtigung - Beschwerdeführer muss in seinem berechtigten Interesse betroffen sein - Ergänzung der Zutaten - Änderung der SpezifikationZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.