§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2021 – I ZB 78/18Antrag auf Änderung der Spezifikation für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Herkunftsangabe: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsantrag - Spreewälder Gurken IIZitiert von 1
- BGH, 19.12.2019 – I ZB 78/18Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: Anforderungen an das erforderliche berechtigte Interesse für einen Einspruch gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen - Spreewälder GurkenZitiert von 1
- EuGH, 15.04.2021 – C-53/20Zitiert von 3
- BPatG, 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15(Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Einspruch eines Ortsfremden gegen den Änderungsantrag – Feststellung der Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der EUV 1151/2012 durch das DPMA - fehlendes Beschwerderecht des Ortsfremden – zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse)
- BPatG, 02.06.2003 – 10 W (pat) 21/03Zitiert von 1
- BGH, 03.09.2020 – I ZB 72/19Markenrechtsschutz: Voraussetzungen für die Änderung einer die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpfenden Spezifikation - Schwarzwälder Schinken IIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.06.2010 – 30 W (pat) 51/08Markenbeschwerdeverfahren – "Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste" – zur Beschwerdeberechtigung - Beschwerdeführer muss in seinem berechtigten Interesse betroffen sein - Ergänzung der Zutaten - Änderung der SpezifikationZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-1 (1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-2 (2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich vorübergehender Standardänderungen nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411, gelten die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2023/2411 und § 130 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-3 (3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/132#abs-4 (4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und Markenamt demjenigen Antragsteller im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit zur Stellungnahme, in dessen Namen die jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde. Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu.