§ 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/116#abs-1 (1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/116#abs-2 (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 116 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.07.2021 – 26 W (pat) 567/18Markenbeschwerdeverfahren – „CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)“ – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für den zweiten BenutzungszeitraumZitiert von 5
- BPatG, 17.04.2014 – 29 W (pat) 55/13Markenbeschwerdeverfahren – "Zuko Monster/MONSTER ENERGY (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/MONSTER ENERGY (Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – keine Gefahr ungerechtfertigter Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke – Erfordernis eines gesonderten Widerspruchs gegen die angegriffene Marke aus einer bekannten Benutzungsmarke
- BPatG, 13.01.2011 – 25 W (pat) 21/10Markenbeschwerdeverfahren - "Prinzessin von Hohenzollern/Prinz von Hohenzollern" – Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung - Verzicht auf Einrede -
- BPatG, 31.08.2009 – 24 W (pat) 79/07Zitiert von 8
- BPatG, 06.10.2004 – 32 W (pat) 162/03Zitiert von 1
- BPatG, 08.07.2003 – 24 W (pat) 197/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 04.03.2025 – 28 W (pat) 39/22
- BPatG, 20.06.2024 – 30 W (pat) 551/21Markenbeschwerdesache – „private BEAUTY lab“ (Wort-/Bildmarke)/„BEAUTYLAB“ (Unionsmarke, Wortmarke)/„BEAUTYLAB“ (Unionsmarke, Wortmarke)/„BEAUTYLAb“ (IR-Marke, Wort-/Bildmarke) – zur Unzulässigkeit der Benutzungseinrede - keine VerwechslungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 20.07.2023 – 30 W (pat) 25/21 · Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 116 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.