§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 263
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.11.2024 – 30 W (pat) 504/22
- BPatG, 03.04.2019 – 29 W (pat) 63/17Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - Löschungsverfahren - "unregelmäßige Welle mit aufgebrachten Krümeln (dreidimensionale Marke)" – die Anforderungen an die Bestimmtheit des Schutzgegenstandes sind erfüllt - Unterscheidungskraft – erhebliche Abweichung von branchenüblichen Produktformen - kein Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 24.10.2012 – 25 W (pat) 532/11Markenbeschwerdeverfahren – "ROSHEN (IR-Marke/Wort-Bild-Marke)/ROCHER" – zur Kennzeichnungskraft - rechtserhaltende Benutzung – Warenidentität- und -ähnlichkeit – teilweise klangliche VerwechslungsgefahrZitiert von 3
- BPatG, 09.12.2008 – 24 W (pat) 125/06
- BPatG, 26.07.2006 – 28 W (pat) 39/05Zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2025 – 28 W (pat) 52/21Markenbeschwerdeverfahren - „CHERNOBYL TOUR (IR-Marke)“ - fehlende Unterscheidungskraft
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.12.2025 – 28 W (pat) 560/21
- BPatG, 16.10.2025 – 30 W (pat) 546/22Markenbeschwerdesache – „insolight“ (international registrierte Wort-/Bildmarke)/„SOLIGHT“ (Unionswortmarke) – Verwechslungsgefahr
- BPatG, 15.10.2025 – 28 W (pat) 62/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/107#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das durch die vom Madrider Verband in der Sitzung vom 24. September bis 3. Oktober 2007 beschlossene Änderung (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/107#abs-2 (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.