§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/107#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das durch die vom Madrider Verband in der Sitzung vom 24. September bis 3. Oktober 2007 beschlossene Änderung (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/107#abs-2 (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
Wird zitiert von 263 Entscheidungen zu § 107 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 31.07.2026 – 28 W (pat) 34/22Markenrecht: Voraussetzungen der Schutzentziehung einer international registrierten Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 28.11.2024 – 30 W (pat) 504/22
- BPatG, 03.04.2019 – 29 W (pat) 63/17Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - Löschungsverfahren - "unregelmäßige Welle mit aufgebrachten Krümeln (dreidimensionale Marke)" – die Anforderungen an die Bestimmtheit des Schutzgegenstandes sind erfüllt - Unterscheidungskraft – erhebliche Abweichung von branchenüblichen Produktformen - kein Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 24.10.2012 – 25 W (pat) 532/11Markenbeschwerdeverfahren – "ROSHEN (IR-Marke/Wort-Bild-Marke)/ROCHER" – zur Kennzeichnungskraft - rechtserhaltende Benutzung – Warenidentität- und -ähnlichkeit – teilweise klangliche VerwechslungsgefahrZitiert von 3
- BPatG, 09.12.2008 – 24 W (pat) 125/06
- BPatG, 26.07.2006 – 28 W (pat) 39/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.12.2025 – 28 W (pat) 560/21
- BPatG, 16.10.2025 – 30 W (pat) 546/22Markenbeschwerdesache – „insolight“ (international registrierte Wort-/Bildmarke)/„SOLIGHT“ (Unionswortmarke) – Verwechslungsgefahr
- BPatG, 15.10.2025 – 28 W (pat) 62/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 107 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 107 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.