§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
Stand: 01.05.2022
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- BPatG, 25.11.2003 – 33 W (pat) 214/02Zitiert von 1
- BGH, 12.07.2007 – I ZR 148/04Zitiert von 8
- BPatG, 28.07.2025 – 26 W (pat) 58/22
- BPatG, 23.08.2024 – 30 W (pat) 78/21
- BPatG, 18.07.2024 – 25 W (pat) 31/20Zitiert von 1
- BPatG, 31.07.2023 – 26 W (pat) 514/22Markenbeschwerdeverfahren – „RAVEN“ (international registrierte Wort-/Bildmarke)/„Mc Raven“ (Unionswort-/Bildmarke) – teilweise Warenidentität bzw. teilweise überdurchschnittliche Warenähnlichkeit – durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – geringe Markenähnlichkeit - keine Verwechslungsgefahr
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.10.2025 – 28 W (pat) 62/21
- BPatG, 25.07.2025 – 28 W (pat) 501/21
- BPatG, 28.11.2024 – 30 W (pat) 504/22
59 Entscheidungen zu § 112 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/112#abs-1 (1) Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/112#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.