Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke

Stand: 16.01.2026

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen105 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/114#abs-1 (1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/114#abs-2 (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/114#abs-3 (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 113 § 115