Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 18 Zusätzliche Meldepflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2020 I S. 1728
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20.01.2020 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Januar 2020 (BGBl. I 106)
BGBl. 2020 I S. 106
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15.11.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.